1         
  Autorisierung
  
  
  
  
  Unmittelbar im Anschluss an eine
  Informationsveranstaltung von Bürgern des Abtsteinacher Ortsteiles Mackenheim
  über die Planungen zu einer gigantischen Erweiterung des bestehenden
  Steinbruchs in Mackenheim fand am Freitag, den 26.10.2001 die konstituierende
  Sitzung der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des Mackenheimer
  Steinbruchs statt (BiSS = Bürgerinitiative Steinbruch Stop).
  
  
  
  
   In den Sprecherausschuss dieser Bürgervereinigung
  wurden gewählt:
  
  
  
  
             
  Marlies Eschmann, 
             
  Ralf Eschmann,    
             
  Michael Haberstroh, 
             
  Ulrich Haberstroh,       
             
  Hannelore Berghegger, 
             
  Hermann Berghegger,       
             
  alle wohnhaft in 69518 Abtsteinach-Mackenheim.
  
  
  
  
  Die Funktion der Vorsitzenden des Sprecherausschusses übernahm
  Marlies Eschmann.
  
  
  
  
  Der Sprecherausschuss repräsentiert die Bürgerinitiative
  und vertritt ihre Belange nach außen. Ansprechpartner ist die Vorsitzende des
  Sprecherausschusses oder ersatzweise eine Person des Sprecherausschusses in
  der o.g. Reihenfolge.
  In einer nachfolgenden Unterschriften-Sammlung
  unter den wahlberechtigten Einwohnern Mackenheims sprach sich die Mehrheit der
  betroffenen Ortsbevölkerung gegen die geplante Erweiterung des Steinbruchs im
  Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus.
  Die Anzahl der Gegnerschaft (74 Unterschriften)
  im betroffenen Abtsteinacher Ortsteil Mackenheim repräsentiert
  etwa 2/3 der erwachsenen Einwohner Mackenheims und gleichzeitig ca. 75% aller
  befragten Bürger in dem betroffenen Ortsteil.
  
 
  Weitere ca. 400 Unterschriften
  aus zusätzlichen spontanen Unterschriftenaktionen in den Nachbargemeinden Mörlenbach-Weiher
  und –Vöckelsbach wurden schrittweise ergänzt,  sowie weit über 100
  Unterschriften, zeitweise gesammelt in dem unmittelbar betroffenen
  Mackenheimer Gaststätten- und Tourismusbetrieb "Zum Grünen Baum".
  
  
  Diese Unterschriftensammlungen wurden u.a. mit unseren
  Schreiben vom 01.11.2001 und 10.12.2001 dem Regierungspräsidenten in
  Darmstadt übergeben.
  
  
  
  
  Die Unterzeichner lehnen eine Steinbruch-Erweiterung
  und die damit verbundene Wald- und Landschaftszerstörung mit aller
  Entschiedenheit ab und dokumentierten dies mit ihrer Unterschrift. Sie
  forderten alle in diesem Zusammenhang handelnden Personen in Politik und
  Verwaltung auf, alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet, bzw.
  erforderlich sind, um für den uneingeschränkten Erhalt von Umwelt, Natur,
  Landschaftsbild und Ortscharakter sowie für die Beibehaltung des
  landschaftsgebundenen Erholungswertes unserer Ortsumgebung und für den
  Fortbestand unserer Gesundheit und Lebensqualität zu sorgen und die von der
  Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim AG geplante Steinbruch-Erweiterung
  nachhaltig zu verhindern.
  
  Ziel der Bürgerinitiative gegen die Erweiterung des
  Mackenheimer Steinbruchs ist die Bündelung aller Forderungen der betroffenen
  Ortsbürger im Zusammenhang mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung, zum
  Erhalt von Natur- und Landschaftsschutz, für die Beibehaltung der natürlichen
  Eigenart des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes unserer Ortsumgebung
  und für den Fortbestand unserer Lebensqualität und Heimat im weitesten Sinne
  sowie des Wertes unseres privaten Eigentums. 
  
  
  
  
  Die Bürgerinitiative stützt sich dabei auf die
  Autorisierung durch die betroffenen Ortsbürger und wertet die
  Unterschriftensammlung unter den erwachsenen Bürgern Mackenheims als
  dokumentierte entsprechende Willensäußerung.
   
  2          Politische
  Aspekte
  
  
  
   2.1      
  Ausgangssituation
  Der langjährige Rechtsstreit zwischen der Porphyrwerke
  Weinheim-Schriesheim AG auf der einen Seite und der Bürgerinitiative Vöckelsbach
  sowie der Gemeinde Mörlenbach auf der anderen Seite wurde im Jahre 1997 durch
  einen gerichtlichen Vergleich beendet.
  Mit Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt nach § 16
  BImSchG vom 13.08.1997 wurde die
  Abbaufläche des Steinbruchs “endgültig auf den
  Abbauabschnitt 1 (Zone 1-4) begrenzt“, die Abbaurate für die
  Restfläche wurde mit maximal 350.000 t/a festgeschrieben. 
  Eine zusätzliche Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs war somit
  nicht mehr möglich.
  
  
  Die regionale Raumordnungsplanung bekräftigte dieses Ziel im
  Regionalplan "Südhessen 2000", in dem die Abbaufläche für den
  Steinbruch begrenzt und die angrenzenden Gebiete auf Mackenheimer Gelände als
  "Waldbereich, Bestand" und als "Bereich für Landschaftsnutzung
  und -pflege" innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald
  eingestuft wurden. 
  
  
  Der Landschaftszerstörung durch den Stein-Abbau war
  somit eine Grenze gesetzt, die natürliche Eigenart der restlichen Landschaft
  sowie die verbliebenen Naturräume und Waldgebiete konnten erhalten werden.
  Die direkt betroffenen Bürger von Mackenheim, Vöckelsbach
  und Weiher konnten zudem mit einem baldigen Ende der jahrelangen starken
  Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität durch Lärm, Explosions-Stoßwellen,
  Staub, Schwerlastverkehr usw. rechnen. Der im Februar 2001 veröffentlichte
  Regionalplan "Südhessen 2000" untermauerte diese Hoffnungen und die
  Bürger ertrugen die Steinbruch-Auswirkungen in Gewissheit auf ein baldiges
  Ende.
  Jedem betroffenen Bürger sind zudem noch die Aussagen von einer Reihe maßgebender
  Politiker im Ohr, die zu Zeiten des Rechtsstreites vor 1997 um eine
  Genehmigung aus dem Jahre 1974 unisono erklärten, eine Abbaugenehmigung
  in einem solchen Ausmaß sei "heutzutage einfach undenkbar" und "politisch
  nicht zu verantworten". 
  
  
  
  
  Nun, nur wenige Jahre später, planen die Porphyrwerke
  Weinheim-Schriesheim AG eine massive Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs
  nach Süden in Richtung der Mackenheimer Wohngebiete. 
  
  
  
  
  Überall in unserer Republik setzt sich vernünftigerweise
  die verantwortungsvolle Ansicht durch, dass Anlagen der Großindustrie in großem
  Abstand zu Wohn- und Erholungseinrichtungen anzusiedeln sind, um nachteilige
  Beeinträchtigungen von vornherein auszuschließen. Noch vorhandene
  Industrieanlagen in Wohngebietsnähe werden Zug um Zug in abseits liegende
  Industriegebiete umgesiedelt. 
  
  
  
  Im Gegensatz zu dieser allgemeinen Erkenntnis soll
  hier eine Großanlage mit immensen Beeinträchtigungen in Richtung Wohn- und
  Erholungsgebiete erweitert werden.
  Der Abstand zu den Wohngebieten soll um durchschnittlich 350 m verringert
  werden. Der kürzeste Abstand zu vorhandenen Wohnungen soll auf ca. 180 m
  schrumpfen. Dazu soll die Gestein-Abbaurate von 350.000 t/a auf 600.000
  t/a erhöht, d.h. der Umfang der Sprengungen und der damit verbundenen
  Belastungen verdoppelt werden. Und um das Maß voll zu machen, spricht man
  nun wieder von einer weiteren Abbauphase für die nächsten mindestens 20 bis
  25 Jahre.
  Alles in allem steht hier der Antrag für ein
  Vorhaben, das für die betroffenen Menschen auf keinen Fall zu akzeptieren
  ist.
  Die Entscheidungsträger sind aufgefordert, nach dem ersten Grundsatz des
  Bundes-Immissions-Schutzgesetzes zu handeln, nämlich Menschen, Tiere und
  Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige
  Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen
  schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
   
  Gründe für die Ablehnung der
  Steinbruch-Erweiterung:
  
  
   2.1.1          Bestandsschutz
  für die Ziele der Landschaftsplanung, Erhalt des Vertrauens der Bürger in
  die Landesentwicklungsplanung und die regionale Raumplanung.
  
  
   2.1.2         
  Starker Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild sowie in den natürlichen
  Charakter des Ortes und der Umgebung. Das betroffene Gelände liegt im
  Landschaftsschutzgebiet in exponierter Lage des Abtsteinacher Ortsteils
  Mackenheim und ist von mehreren Seiten der Ortsumgebung einsehbar. Die freie
  Landschaft mit ihren wertvollen Naturräumen muss erhalten bleiben.
  Selbst nach vollständiger Rekultivierung ergäbe sich eine für unsere Region
  absolut untypische Landschaftsform. 
  
  
   2.1.3          Wegfall
  eines anerkannt ökologisch höchst wertvollen Waldbiotops mit saurem
  Buchenwald, Quellgebieten und Bachlauf und mit seiner besonderen Funktion
  eines
  gewachsenen Lebensraumes als Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine
  Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und Lebensgemeinschaften sowie
  als Wildbrücke zwischen den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
  
  
    2.1.4          Wegfall
  des alten Waldbestandes mit seiner besonderen Schutzfunktion gegen Lärm und
  Staub als Barriere zwischen dem bestehenden Abbaugebiet und den Wohngebieten.
  
  
    2.1.5          Drastische
  Verringerung des Abstands zwischen Steinbruch-Abbaukante und Wohngebiet (180 m
  bis 350 m Luftlinie) und damit verbunden höchste Beeinträchtigung für
  Gesundheit und Lebensqualität durch Lärm, Staub und Erschütterungen.
  
  
    2.1.6          Fortfahren
  der Sprengtätigkeit bei fast verdoppelter Abbaurate und dazu in kürzerer
  Distanz zum Wohngebiet mit allen Folgen und Risiken aus den Druck- und Stoßwellen,
  die sich über die Luft und das Bodengestein in Richtung Wohngebiet
  fortpflanzen, wie z.B.
  
              -       
  dauernd wiederkehrende gesundheitsschädigende Schockwirkungen,
              -       
  unzumutbare Erschütterungen aller Wohnungsbestandteile
                      
  und Einrichtungsgegenstände,
              -       
  Rissbildungen an privaten Bauwerken
                      
  und den öffentlichen Versorgungsleitungen,
              -       
  Zerstörung der Bausubstanz von denkmalgeschützten Objekten.
  
   
  2.1.7          Starker
  Schwerlastverkehr mit entsprechendem Unfallrisiko sowie Erschütterungen,
  Zerstörungen des Straßenbelags und zusätzlicher Lärmbelastung.
  
  
    2.1.8         
  Hoher Wertverlust des privaten Eigentums und daraus folgend Gefährdung
  der privaten Altersvorsorge und damit Eingriff in die persönliche
  Lebensplanung der betroffenen Dorfbewohner. 
  
  
   2.1.9         
  Wegfall des Erholungswertes der Landschaft und ihrer naturräumlichen
  Besonderheit für Einwohner sowie Erholung suchende Touristen (z.B.
  unmittelbar betroffener Land-Gasthof "Zum Grünen Baum" in
  Mackenheim).
  
  
   2.1.10        Mögliche
  negative Auswirkungen auf Lage und Ergiebigkeit der Quellen des betroffenen
  Ortsteils.
  
  
   2.1.11        Zerstörung
  des Vertrauens in bisherige Aussagen aus Politik und Verwaltung auch im
  Zusammenhang mit der Vergleichslösung aus 1997 (Genehmigung einer
  Landschaftszerstörung dieses Ausmaßes ist "heutzutage einfach
  undenkbar" und "politisch nicht zu verantworten") und der im
  aktuellen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde
  Abtsteinach dokumentierten Perspektiven ("das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der
  Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....").
   
  2.2      
  Gelände
  
  
  
  
  Nach
  den Plänen der Porphyrwerke soll das heutige Abbaugebiet des Steinbruchs in südlicher
  Richtung zwischen der Vöckelsbacher Grenze und dem Friedhof der Familie
  Berghegger durchgebrochen und bis zu dem Verbindungsweg zwischen Bauernhof
  Berghegger und Vöckelsbach, d.h. in Richtung Mackenheimer Wohngebiet,
  erweitert werden.
  
  
  
  
  Diese Fläche betrifft ca. 4,2 ha Forst- ("Waldbereich,
  Bestand") und ca. 3,2 ha Wiesenfläche ("Bereich für
  Landschaftsnutzung und -pflege"), also insgesamt ein Gelände von ca. 7,4
  ha des Landschaftsschutzgebietes Bergstraße-Odenwald.
  
  
  
  
  Der betroffene Waldbereich mit Quellbereich und Bachlauf in
  seiner herausragenden Schutzfunktion wird vom Hessischen Forstamt
  Wald-Michelbach als ökonomisch und vor allem ökologisch äußerst hochwertig
  eingestuft und dient zudem als Wildbrücke zwischen den Vöckelsbacher und den
  Mackenheimer Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
  
  
  
  
  Die
  ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen"
  ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische
  Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche
  für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und
  Lebensgemeinschaften.
  In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl
  besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender
  Lebewesen nachgewiesen (z.B. alle Fledermausarten).
  
  
  
   Im Rahmen verantwortungsbewussten Handelns in
  Politik und Verwaltung müsste dieses Gebiet als besonderes Schutzgebiet zur
  Erhaltung der natürlichen Lebensräume im Sinne der Richtlinien des Europäischen
  Rates ausgewiesen werden (92/43/EWG).
  
  
  
  Stattdessen wird mit dem Antrag auf Erteilung der
  Genehmigung zur Steinbruch-Erweiterung und damit zur unwiederbringlichen Zerstörung
  dieses Ökosystems den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin klar
  und zielgerichtet Vorrang eingeräumt. 
  
  
  Der Regionalplan "Südhessen 2000" beschränkt
  das Abbaugebiet des Steinbruchs auf eine Fläche von 10 ha. In den im Flächennutzungsplan
  der Gemeinde Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen
  wird das geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor
  zur linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel
  "keine Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende
  Abbaugebiet wird dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau"
  mit dem Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan
  "Schutzgebiete / Restriktionen").
  Ebenfalls im aktuellen Flächennutzungsplan mit
  integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach heißt es: "Einzige
  Besonderheit auf der Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der
  Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach .... Welche Dimensionen dieser Abbau
  angenommen hat, zeigt ein Vergleich der Karten. Das Abbauende ist heute
  jedoch absehbar und auf der Gemarkung Abtsteinach fast schon vollzogen ....
  ".
  Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach auf Abweichung
  beinhaltete eine Ausweitung gegenüber den Zielen der damals noch jungen
  Raumordnungsplanung um 75%.
  
  
  
  
  Dieses
  Gebiet soll in einer Zeit von ca. 10 bis 12 Jahren abgebaut werden. Unter Berücksichtigung
  der Material-Zulieferungen aus dem Steinbruch in Mengelbach ergibt sich eine
  weitere Betriebsphase von über 20 bis 25 Jahren.
  
  
  
  
   
  2.3      
  Rechtliche und politische Wertung des Verfahrensablaufs
  
  
  
  
  
  Der gültige Raumordnungsplan (veröffentlicht im
  Februar 2001) ließ eine Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs auf
  Mackenheimer Gelände in Richtung Süden nicht zu. Die Gemeindeverwaltung kann
  in solchen Fällen, sofern die grundsätzliche Zustimmung der Gemeindegremien
  zu den Erweiterungsplänen gegeben ist, ein Abweichungsverfahren zur Änderung
  des regionalen Raumordnungsplans einleiten. 
  
  
  
  
  In seiner Sitzung am 07.08.2001 hat der Abtsteinacher
  Gemeindevorstand auf Antrag des Bürgermeisters Rolf Reinhard beschlossen, ein
  solches Abweichungsverfahren zu beantragen.
  Die Einladung zu der betreffenden Sitzung des Gemeindevorstands enthielt
  in der Tagesordnung keinerlei Hinweis auf diese vorgesehene Beschlussfassung,
  eine entsprechende Vorbereitung der Sitzungsteilnehmer war dadurch nicht
  möglich (Anhang
  A1).
  Der Antrag der Gemeinde Abtsteinach an das RP wurde daraufhin mit Datum vom
  13.08.2001 gestellt.
  
  Nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung
  ist der Gemeindevorstand für die laufenden Geschäftsvorgänge der Verwaltung
  zuständig.
  Grundsätzliche Entscheidungen im Rahmen der Planungskompetenz der Gemeinde
  sind dagegen in einer Sitzung der Gemeindevertretung ausführlich zu erörtern
  und dort zu beschließen. Dies um so mehr, sofern die Entscheidungen eine
  weitreichende Bedeutung haben.
  
  
  
  Dies wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde Abtsteinach
  ausdrücklich bestätigt.
  Eine Übertragung der Entscheidungskompetenz von der Gemeindevertretung an den
  Gemeindevorstand hat nicht stattgefunden. Eine Eilzuständigkeit des Bürgermeisters
  und des Gemeindevorstandes war ebenfalls nicht gegeben.
  
  
  
  
  Bei dem vorliegenden Antrag auf Abweichung vom
  Regionalplan liegt zweifellos eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung
  vor, sowohl für die betroffene Bevölkerung, deren Lebensqualität und für
  Schutz und Werterhalt des privaten und gemeindlichen Eigentums, als auch für
  die Natur sowie das Orts- und Landschaftsbild. Unterstrichen wird diese
  Bedeutung noch durch den geplanten weitreichenden Zeithorizont von mindestens
  20 Jahren. 
  
  
  
  
  Damit liegt der Beschluss für den Abweichungsantrag
  eindeutig in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeindevertretung.
  Über den Antrag der Gemeindeverwaltung an das RP wurde
  jedoch weder in der Gemeindevertretung noch in einem ihrer Ausschüsse eine
  Abstimmung zur Beschlussfassung durchgeführt. Dies wurde in Einzelgesprächen
  mit Gemeindevertretern von diesen eindeutig bestätigt ("... wir haben
  nie etwas beschlossen ..." – Zitat der Gemeindevertreter Klaus
  Schmitt, Peter Jöst, Willy Schröder, Jürgen Scharf u.a.).
  Eine gewissenhafte und verantwortungsvolle Abwägung aller Belange einer
  solchen schwerwiegenden Entscheidung als Gebot der planerischen Konfliktbewältigung
  hat in den Gemeindegremien niemals stattgefunden.
  
  
  
  
  Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit Unterrichtung über
  die tatsächlichen Ausmaße und Folgen des Vorhabens, seine Ziele, den Zweck
  und eventuelle Alternativen wurde ebenso verzichtet.
  
  
  
  
  Nach Darstellung des Abtsteinacher Bürgermeisters Rolf
  Reinhard liegt lediglich eine "zustimmende Kenntnisnahme“ der
  Gemeindevertreter im Rahmen des Berichtes des Bürgermeisters vor, der
  routinemäßig zu Beginn jeder Gemeindevertreter-Sitzung durch den Bürgermeister
  verlesen wird. Diese "zustimmende Kenntnisnahme" wurde von ihm wohl
  angenommen, da sich keine Wortmeldungen der Sitzungsteilnehmer zu dem Bericht
  des Bürgermeisters ergaben.
  
  
  
  
  Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, dass den
  Gremien der Antrag stellenden Gemeinde Abtsteinach bis zu diesem Zeitpunkt nur
  stark vereinfachte bzw. eingeschränkte Informationen über das tatsächliche
  Vorhaben der Steinbruch-Erweiterung vorlagen.
  So war viel später, am 17.11.2001, in der Presse zu lesen, dass sich
  "die Fraktionen noch am Anfang des Entscheidungsprozesses befinden"
  und noch zu diesem Zeitpunkt dabei waren, "alles in Erfahrung zu
  bringen" und eine Ortsbesichtigung durchzuführen. 
  
  
  
  
  Die Auswirkungen des beantragten Szenariums auf Umwelt,
  Natur, Landschaftsbild und Ortscharakter, auf Gesundheit und Lebensqualität
  sowie auf den Wertverlust des privaten Eigentums sind aber derart
  einschneidend, die Konsequenzen aus einer Abweichung von den Zielen des
  Raumordnungsplanes sind mit derart weitreichenden Folgen für die nächsten
  Jahrzehnte und Generationen verknüpft, dass eine "zustimmende
  Kenntnisnahme“ durch die Gemeindevertretung kein angemessener Umgang mit der
  Gesamtproblematik sein kann.
  Zu einem Vorhaben dieser Tragweite ist auf allen Ebenen von Politik und
  Verwaltung eine eingehende Erörterung aller Konsequenzen für die betroffene Bürgerschaft
  und für Natur, Landschaftsbild, Erholungswert der Umgebung, Wertverlust des
  privaten Eigentums usw. erforderlich.
  
  
  
  
  Die verantwortungsvolle Berücksichtigung all dieser
  Belange, gerade auch im Hinblick auf die politischen Aussagen und Lösungen in
  jüngerer Vergangenheit, hätte nur zu einer Ablehnung des Vorhabens durch die
  Gemeindevertretung führen können und dürfen.
  
  
  
  
  Natürlich hätte der Antrag auf
  Abweichung von den Zielen der Raumordnungsplanung auch vom Regierungspräsidium
  direkt eingeleitet werden können.
  Ein solches Verfahren hätte jedoch die zwingende Aufforderung an die
  Abtsteinacher Gemeindegremien beinhaltet, zu dem Abweichungsvorhaben Stellung
  zu beziehen.
  
  
  
  
  Wenn die Gemeinde Abtsteinach dann
  nach gewissenhafter Prüfung aller Belange und in verantwortungsvoller Übereinstimmung
  mit dem Mehrheitswillen der betroffenen Ortsbevölkerung eine Erweiterung des
  Steinbruchgeländes nach Süden abgelehnt hätte, wäre die Abweichung von den
  Zielen des Regionalplanes niemals genehmigt worden.
  Dies wurde in einem dokumentierten Presse-Interview vom Regierungspräsidenten
  ausdrücklich bestätigt.
  
  
  
  
   Insofern war aus Sicht der
  Steinbruchbetreiberin der eingeschlagene Weg auch der sicherste, denn wenn die
  Gemeinde Abtsteinach selbst den Antrag stellt, kann sie logischerweise das
  Vorhaben nie mehr grundsätzlich ablehnen.
  Der einzige mögliche Weg, die Steinbruch-Erweiterung zu verhindern, war damit
  blockiert!
  
  
  Aus Sicht der betroffenen Bürger wiederum liegt
  in dem beschriebenen Verfahrensablauf, der vor allem durch den Abtsteinacher Bürgermeister
  Rolf Reinhard eingeleitet und während der gesamten Abwicklung zielgerichtet
  geführt wurde, eine Umgehung der Entscheidungskompetenzen des höchsten
  Gremiums der Gemeinde, nämlich der Gemeindevertretung, vor.
  Die regionalplanerische Entscheidung zugunsten der beantragten Abweichung
  beruht damit in ihrem Ursprung auf einer formal fehlerhaften Beantragung ohne
  Einhaltung der festgelegten Zuständigkeiten und Aufgabenteilung der
  gemeindlichen Gremien. 
  
  
  Darüber hinaus ist eine grobe Verletzung der
  demokratischen Grundbedürfnisse der betroffenen Menschen festzustellen, die
  durch das Erweiterungsvorhaben in ihrem unmittelbaren Lebensraum ihre
  Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundgesetz Artikel 2)
  und ihr Recht auf Eigentum (Grundgesetz Artikel 14) in hohem Maße bedroht
  sehen. Hier wurden eindeutig die wirtschaftlichen Ziele eines
  Industrieunternehmens vor die Interessen der betroffenen Bevölkerung und vor
  den Erhalt unseres Natur- und Landschaftserbes gestellt.
   
  3          Grundsätze
  
  
  
  Alle
  Ausarbeitungen und Prognosegutachten der vorliegenden Antragsunterlagen der
  PWS setzen voraus, dass die von der Steinbruch-Erweiterung ausgehenden
  Emissionen so ausfallen können, dass die in den Wohngebieten zu messenden
  Immissionen im Durchschnitt gerade noch unterhalb der zulässigen Grenzwerte
  liegen. D.h., alle Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus dem
  Steinbruch-Betrieb werden dahingehend minimiert, dass die zulässigen
  Immissions-Grenzwerte bzw. Richt- oder Anhaltswerte gerade noch unterschritten
  werden. Zusätzliche, technisch mögliche und auch sinnvolle Maßnahmen sollen
  nach Planung der Antragstellerin erst dann ergriffen werden, wenn die zulässigen
  Grenzwerte am Messort erreicht bzw. überschritten werden.
   Nach
  dem ersten Grundsatz des BImSchG müssen Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden,
  Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Einwirkungen
  geschützt werden und dem Entstehen schädlicher Einwirkungen ist vorzubeugen.
  Das Vorsorgegebot des § 5 BImSchG geht weit über
  den Schutz vor schädlichen Auswirkungen hinaus, der sich an den gesetzlichen
  Belastungs-Grenzwerten bzw. Richt- oder Anhaltswerten orientiert. 
  
  
  So sind z.B. nachgewiesenermaßen auch Einwirkungen
  auf den Menschen, die unterhalb der von der Industrie festgelegten Richtwerte
  liegen, oft bereits in hohem Maße gesundheitsschädlich.
   Das
  Vorsorgegebot nach BImSchG fordert den Einsatz des technisch Möglichen, um
  einen Abstand zu den Grenz- bzw. Richtwerten zu erhalten, um verbleibende
  Risiken zu mindern.
  
  
  Die
  Richtlinien des Europäischen Parlamentes zum Gesundheitsschutz zeigen
  ebenfalls die eindeutige Tendenz, dem vorbeugenden Gesundheitsschutz Vorrang
  zu verleihen und bereits an der Entstehungsquelle schädlicher Emissionen
  Vorsorge zu treffen, um das Maß der unvermeidbaren Emissionen auf ein
  absolutes Mindestmaß zu beschränken. 
  
  
  Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik
  ist daher an den Emissionsquellen auch dann gefordert, wenn die
  prognostizierten Immissionen noch weit unterhalb der Grenz- bzw. Richtwerte
  liegen. 
  
  
  Daraus leiten wir die Forderung ab, dass in der
  gesamten Betriebsanlage des Steinbruchs alle nach dem derzeitigen Stand von
  Wissenschaft und Technik möglichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um
  nachteilige Einwirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Menschen
  auszuschließen, auch bereits bevor Immissions-Grenz- oder Richtwerte erreicht
  oder überschritten werden.
  Diese Vorsorge nach Stand von Wissenschaft und Technik
  hat in jedem Falle zu erfolgen, unabhängig vor der Immissionssituation am
  Einwirkungsort.
  Beispiele dafür sind:
  -          
  Lärmdämm-Maßnahmen am Entstehungsort der Schwermaschinen
             
  (Bohrer, Brecher, Bagger, usw.),
  -          
  Sanfte Sprengtechnik mit geringstmöglicher Belastung bei allen
  Sprengungen
             
  (niedrigste Sprengstoffmenge je Zeitstufe, Teilen der Ladesäulen und
              Zünden
  mit verschiedenen
  Zeitstufen, geringere Bohrlochtiefen u.ä.)
  -          
  Vorsorgemaßnahmen zur Verringerung von Feinstaub-Emissionen,
              wie
  weitgehende Berieselung, Begrünung u.ä. u.s.w.
  Anstelle
  der wirtschaftlichen Aufwandsminimierung im Rahmen der gesetzlichen Grenzwerte
  durch die Antragstellerin muss dem vorbeugenden Gesundheitsschutz für die
  betroffenen Menschen in Mackenheim Vorrang eingeräumt werden.
  Dies muss im Rahmen der Abwägung und Beurteilung der vorgelegten
  Antragsunterlagen gewissenhaft und verantwortungsvoll Berücksichtigung
  finden.
  
  
  
   
  4          Schutzgut
  Mensch
  
  
  
   4.1      
  Lärm
  
  
  
  Die in den vorliegenden Antragsunterlagen
  enthaltenen Ausführungen zu schalltechnischen Untersuchungen sind, gespiegelt
  an der Realität der bestehenden Betriebsanlage, nicht nachvollziehbar.
  Die schalltechnische Untersuchung zur Erweiterung des
  Steinbruchs kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller ungünstigsten
  Annahmen im ungünstigsten Abbauzustand die Immissionsrichtwerte von den
  Beurteilungswerten noch um 1,8 dB(A) unterschritten werden.
  
  
  
  
   Uns liegen Messprotokolle des RP vor, aus denen
  hervorgeht, dass z.B. am Immissionsort
  "Am Langen Bangert 9" bei Normalbetrieb im bestehenden Betriebsgelände
  des Steinbruchs bereits mehrfach Beurteilungspegel zwischen 47 dB(A) und 48
  dB(A) ermittelt wurden.
  
  
  
  
   Dabei ist der bestehende Istzustand dadurch
  gekennzeichnet, dass eine sehr wirksame Schalldämmung durch ein mindestens
  200 m tiefes altes Waldgebiet zwischen dem Ort der Schallemissionen und den
  Immissionsaufpunkten in den Mackenheimer Wohngebieten vorhanden ist.
  
  
  
  
  Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplänen
  entfallen. Die Schallausbreitung vom bestehenden Betriebsgelände, wie auch
  von den Schallquellen im neuen Abbaugebiet zu den Immissionsorten, geschieht
  dann über freie Luftstrecken.
  
  
  
  
  Dazu kommt, dass ein großer Teil der Emissionsquellen um ca.
  350 m in das neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete,
  verlagert wird.
  
  
  
  
  Nach aller Logik müsste sich allein schon dadurch eine
  wesentliche Erhöhung der prognostizierten Beurteilungspegel gegenüber den
  Messungen aus dem derzeitigen Betrieb ergeben. Das Ergebnis der Prognose führt
  jedoch am gleichen Immissionsort "Am Langen Bangert 9" zu einem
  Beurteilungspegel unterhalb der gemessenen Werte von 48 dB(A).
  
  
  
  
  Damit sind verständlicherweise die vorgelegten
  schalltechnischen Untersuchungen und deren Ergebnisse als höchst unglaubwürdig
  einzustufen.
  
  
  
  
  Einige herausragende Gründe für die unrealistisch
  abgemilderten Ergebnisse lassen sich sofort erkennen:
  
  
  
  
   4.1.1         
  Die statistische Ableitung von Ladevorgängen und Ladezeiten z.B. der
  Muldenkipper aus der Jahres-Abbruchmenge führt in der vorliegenden
  Ausarbeitung zu 50 Ladevorgängen der Muldenkipper mit je 5 Minuten Dauer im
  16-stündigen Beurteilungszeitraum. D.h., alle 20 min ein Ladevorgang. D.h.
  aber auch, nach Abschluss jedes Ladevorganges entstünde eine emissionslose
  Pause von ca. 15 Minuten bis zum Beginn des nächsten Ladevorganges. Dies ist
  zur Abbildung des realen Betriebsablaufes eine unsinnige und nicht zulässige
  Annahme.
  
  Ein wirtschaftlich arbeitender Betrieb wird dagegen immer sicherstellen, dass
  abgesprengte Gesteinsmassen zügig und kontinuierlich verladen und
  abtransportiert werden, wie dies auch im derzeitigen Betrieb zu beobachten
  ist. Dazu arbeitet der Bagger unter Volllast bei andauernder Ladearbeit, während
  nacheinander mehrere Muldenkipper kontinuierlich beladen werden, das Gestein
  zum Brecher transportieren und abladen, wieder zurückfahren und sich zum
  erneuten Beladen anstellen. Diese Vorgänge dauern fortwährend über Tage an,
  bis das abgesprengte Gestein vollständig wegtransportiert ist. D.h., die
  Schallquellen aus Bagger und mehreren Muldenfahrzeugen sind gleichzeitig als kontinuierliche
  Dauerbelastung zu berücksichtigen.
  
  
  4.1.2         
  Eine wesentliche Geräuschquelle im Rahmen dieser unter 1 beschriebenen
  Lade- und Transportvorgänge ist das ständige Abschütten der
  Gesteinsmengen vom Bagger in die leere Mulde und entsprechend das Entladen
  am Brecher.
  Das Donnern der Muldenböden bei Ladevorgängen macht sich bereits im
  derzeitigen Betrieb weithin im Mackenheimer Tal und in den Wohngebieten
  besonders störend bemerkbar. Dies muss in einem kompetenten Schallgutachten
  berücksichtigt werden.
  
  
  4.1.3         
  Eine weitere stark belastende Geräuschquelle, die bereits im
  derzeitigen Betriebszustand oft über Wochen sehr laut und störend in den
  Wohngebieten zu hören ist, sind die Großloch-Bohrgeräte. Diese sind
  in den Antragsunterlagen zwar aufgeführt, in der schalltechnischen
  Untersuchung jedoch nicht berücksichtigt. Eine Aufnahme dieser Schallquelle
  in das Schallgutachten ist zwingend erforderlich, da gerade die andauernden
  Bohrgeräusche von den betroffenen Menschen als besonders unangenehme und
  unerträgliche Dauerbelastung empfunden werden.
  
  
  4.1.4         
  Aus der Beschreibung der Abbauplanung in den Antragsunterlagen (Kap.
  6.2) ist zu entnehmen, dass immer gleichzeitig an einer Stelle abgebaut, d.h.
  Gestein mittels Bagger in die Muldenfahrzeuge verladen wird, während an einer
  anderen Stelle bereits wieder Sprenglöcher für die nächste Sprengung
  gebohrt werden. Darüber hinaus kann nach Beschreibung in den
  Antragsunterlagen ein zusätzlicher Ladebetrieb an einer dritten Stelle
  notwendig sein.
  
  Dieser beschriebene Abbauvorgang mit einer Bohrstelle und gleichzeitig dazu
  zwei Verladestellen mit Bagger und Muldenfahrzeugen jeweils am ungünstigsten
  Emissionsort muss die Auslegungsgrundlage für eine realistische
  schalltechnische Untersuchung bilden.
  Dazu kommt natürlich noch die dauernde Grundbelastung auf dem bestehenden
  Betriebsgelände mit Brecher, Förderanlage, Klassieranlage, Lade- sowie
  Umladevorgängen und dem gesamten LKW-Verkehr (auch wenn dieser nicht direkt
  an den Wohngebäuden vorbeiführt !!!) usw.
  
  
  4.1.5         
  Bei der Ausbreitung des Schalls ist zu berücksichtigen, dass infolge
  der geschichteten Luftströmungen eine Brechung der Schallwellen stattfindet.
  Die Strömungsgeschwindigkeiten nehmen schichtenweise nach oben hin zu, die
  Schallwellen bekommen somit in der Höhe zusätzlich "Schub". Der
  Schall wird dadurch gebrochen und ändert seine Ausbreitungsrichtung. Auf
  diese Weise können die Schallwellen den vorderen Bergkamm bogenförmig in
  Richtung Wohngebiete überwinden. Die im Gutachten angenommene abschirmende
  Wirkung der Bergrücken wird je nach Lage und Richtung der Luftströmungen
  stark vermindert.
  4.1.6         
  Das dem geplanten Abbaurand nächstliegende Wohngebäude in Ortsstraße
  28 ist als Immissionsaufpunkt zusätzlich aufzunehmen.
  Der Immissionsaufpunkt IP 3, "Im Gräben" ist zu korrigieren
  von "WA" in
  "WR" = reines Wohngebiet, entsprechend dem neuesten Stand des
  entsprechenden Bebauungsplanes der Gemeinde Abtsteinach.
  
  
   4.1.7         
  Darüber hinaus ist, unabhängig von den errechneten
  Immissionswerten, in jedem Falle und an allen Geräuschquellen Vorsorge gegen
  schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu treffen, insbesondere durch
  die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Maßnahmen zur
  Emissionsbegrenzung an den Schallquellen sowie durch geeignete Maßnahmen auf
  dem Ausbreitungsweg.
  
  Hierzu gehören z.B. Schalldämm-Maßnahmen an den Brecher-, Förder- und
  Klassieranlagen ebenso wie an den mobilen Großgeräten, wie Bohrer, Bagger
  und Muldenfahrzeuge, z.B. durch mobile Dämmwände, Dämmhauben bzw.
  Abschirmungen, insbesondere an den Bohrgeräten.
  
  
  4.1.8         
  So ist es z.B. auch unerlässlich, dass die mit dem geplanten
  Erweiterungsgebiet entfallende Waldfläche mit ihrer Lärmschutzfunktion durch
  eine entsprechende rechtzeitige geeignete und funktionsfähige dichte
  Ersatzaufforstung zur Abschirmung der Wohngebiete (Süd, Süd-Ost) in
  ihrer Funktion ersetzt wird.
  Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung
  für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen
  Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden
  werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen
  dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
  Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
  Antragsunterlagen wird eine Aufforstung im Verhältnis 1:1,5 rund um das
  neu entstehende Erweiterungsgelände gefordert.
  
  
  Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer
  Gemarkung verstreut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
  Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von
  bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.
  
  
  Die entsprechende Schutzwirkung der Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
  Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
  Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die
  zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst
  Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das
  eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel 
  
  Anhang A2).
  
  
    
  
  
  
  
  4.2      
  Erschütterungen
  
  
  
  
  
  Im vorgelegten Prognosegutachten zu Erschütterungen
  infolge Sprengung wird versucht, nachzuweisen, dass bei entsprechender
  Variation der Sprengparameter die Anhaltswerte für schädliche Einwirkungen
  auf Gebäude (DIN 4150-3) und Menschen (DIN 4150-2) in allen Stadien der
  Ausbeutung des Erweiterungsgebietes unterschritten werden können.
  
  
  
  
  Dabei werden "diese Werte angestrebt". 
  
  
  
  Die Erschütterungsprognosen stützen sich dabei
  auf vorliegende Messergebnisse aus den Jahren 1998 bis Anfang 2002. Betrachtet
  man die geographische Lage der Abbautätigkeiten in diesen Jahren und die Lage
  der Messorte, so wird deutlich, dass bei allen diesen Messungen die
  Messstellen immer seitlich zur Auswurfrichtung oder in Auswurfrichtung lagen.
  Messwerte für Orte, die direkt entgegengesetzt der Auswurfrichtung lagen,
  sind bei den vorliegenden Aufzeichnungen nicht zu erkennen.
   Bei den geplanten Abbautätigkeiten im
  Erweiterungsgebiet befinden sich in der ersten Abbauphase die Mackenheimer
  Wohngebiete "Ortstraße 26 und 28", "Vöckelsbacher Weg"
  sowie "Am Langen Bangert" und "Im Gräben" ausschließlich
  in Richtung der Abbaufronten nach Süden und Südosten und somit
  entgegengesetzt der Auswurfrichtung.
  
  
  
  
  Eine topographische Betrachtung zeigt, dass die meisten
  der betroffenen Wohngebiete zudem auch etwa in der gleichen Höhe der
  Sprengungen angesiedelt sind. Dadurch wird in diesen Fällen die gesamte
  Sprengkraft direkt über die Gesteinsformation auf die Wohngebiete übertragen.
  
  
  Eine solch ungünstige Konstellation lag bei keiner der vorhandenen
  Messungen vor. Die Erschütterungseinwirkungen werden aufgrund der
  ungünstigeren Verhältnisse wesentlich stärker ausfallen. Insofern ist die
  vergleichende Prognose auf Basis der vorliegenden Messergebnisse äußerst
  gewagt, die Prognose-Ergebnisse werden hiermit erheblich in Zweifel gezogen.
  
  Die Antragstellerin "strebt an", die
  Anhaltswerte für Einwirkungen auf bauliche Anlagen und auf Menschen in Gebäuden
  einzuhalten. Erhebliche Beeinträchtigungen von Menschen in Wohngebäuden
  sollen durch Unterschreitung des Anhaltwertes Ao = 3 vermieden werden.
  
  
  
  
  Dabei ist bei den Einwirkungen auf Menschen zu berücksichtigen,
  dass der Grad der Belästigung infolge Erschütterungen sehr stark von
  individuellen und situativen Bedingungen der betroffenen Menschen abhängig
  ist. Gerade im Bereich "Wohnung" werden nachweislich schon gerade
  noch spürbare Erschütterungen als störend empfunden. Bereits Erschütterungswerte
  um 0,3 werden beim Aufenthalt in der eigenen Wohnung als äußerst störend
  empfunden.
  
  
  
  
  Die Sprengungen der Vergangenheit, zu denen die
  o.g. Messwerte vorliegen, ergaben möglicherweise keine Überschreitungen der
  Anhaltswerte, sie wurden aber dennoch von den betroffenen Menschen in den
  Wohngebieten Mackenheims immer als erhebliche, unerträgliche und unzumutbare
  Belästigungen empfunden. Dies erst recht, wenn beim Auftreten der Erschütterungen,
  wie es sehr oft vorkommt, zusätzliche hörbare oder sichtbare Erscheinungen
  auftreten, wie das Klappern von Türen, das Vibrieren von Fensterscheiben und
  Gegenständen oder das Wandern von Gläsern in den Regalen der
  Wohnungseinrichtung.
  Gerade diese Erkenntnis, verbunden mit der großen
  Unsicherheit der prognostizierten möglichen Immissionswerte, muss dazu führen,
  dass im Sinne des Vorsorgegebotes von
  § 5 BImSchG gehandelt werden muss.
  
  
  
  
  Im Rahmen dieser Vorsorge ist es bei weitem nicht
  ausreichend, die Unterschreitung der Anhaltswerte "anzustreben",
  sondern es sind alle, nach Stand von Wissenschaft und Technik möglichen, Maßnahmen
  zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und
  Befindlichkeit der Menschen in ihren Wohnungen und auf Sachgüter zu
  minimieren. 
  
  
  Dieses Vorsorgegebot muss u.a. zu folgenden Grundsätzen
  führen:
  
  
   4.2.1         
  Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die
  Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung
  stattfinden. Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem
  Vorsorgegebot folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die
  Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen
  innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu
  optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.
  
  Durch diese und weitere Maßnahmen zur Erschütterungsminderung muss ein möglichst
  großer Abstand zu schädlichen Auswirkungen von Sprengungen auf Mensch und
  Gebäude geschaffen werden, um bestehende Risiken weitestgehend auszuschalten.
   4.2.2         
  Zur Minimierung des Flächenanteils mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche
  Wurfrichtung) soll nach Angaben der Antragstellerin eine "schmale
  Abbaufront" mit "mindestens 100 m" Breite vorgesehen werden.
  
  100 m  Breite sind keinesfalls als
  "schmale Abbaufront" zu bezeichnen. Zur vorsorglichen Minimierung
  der Erschütterungsemissionen ist hier eine wesentlich schmalere Abbaufront
  erforderlich. Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine
  weitaus niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als
  Maximalwert vorzugeben.
   4.2.3         
  Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder
  gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes
  ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein
  Faktor von mindestens 4 ... 5 anzusetzen. Dies entspricht auch einer
  Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des
  Genehmigungsantrags aus 1997 (Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS) und berücksichtigt
  die Erfahrungen aus Messungen an Wohnhäusern mit heute üblichen Betondecken.
  Bei Holzbalkendecken, wie sie in mehreren Mackenheimer Wohnhäusern ebenfalls
  vorkommen, sind noch weit höhere Übertragungsfaktoren zu berücksichtigen.
  Bei Ansatz dieser realistischen Erhöhungsfaktoren für die Übertragung der
  Schwinggeschwindigkeiten auf die Obergeschosse werden nach Gutachten die
  Anhaltswerte bereits bei geringen Lademengen erheblich überschritten. Diese
  Belastungen sind im Sinne der Gesundheitsvorsorge für die betroffenen
  Menschen keinesfalls vertretbar. Auch entsprechende Belastungen mit Vorwarnung
  wären für ein Wohngebiet in natürlicher Umgebung absolut unzumutbar.
   4.2.4         
  Für alle Bauwerke in Mackenheim, die dem Denkmalschutz
  unterliegen, müssen die Anhaltswerte nach Tab.1, Zeile 3, DIN 4150-3
  (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) Anwendung finden, so auch die Gebäude in
  Ortsstraße 26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4. Bei Anwendung dieser
  Vorschrift ergeben sich erhebliche unzulässige Überschreitungen der
  Anhaltswerte, was mit großer Wahrscheinlichkeit zu nicht vertretbaren Gebäudeschäden
  führen würde.
   4.2.5         
  Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a
  ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen
  Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe
  zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen abzulehnen.
  Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen
  Genehmigungen immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige
  Abbaugebiet noch erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag.
  Eine Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich
  geringerem Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar. 
   
  
  
  
  
  4.3      
  Verkehr
  
  
  
  
  
  Die in den Antragsunterlagen enthaltene Stellungnahme
  zur Verkehrssituation stützt sich auf eine Verkehrszählung durch die PWS,
  u.a. in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister der Gemeinde Abtsteinach, die am
  31.10.2001 durchgeführt wurde und zu einem Ergebnis von
  109 LKW im Steinbruch-Lieferverkehr führte.
  
  
  
  
  Diese Verkehrszählung ist weder von unabhängiger,
  objektiver Seite durchgeführt, noch kann sie als repräsentativ für die
  Verkehrssituation in den Gemeinden Mörlenbach, Weiher und Kreidach gelten, da
  allein schon der Zeitpunkt der Zählung in eine Ferienwoche mit Feiertag im
  angrenzenden Bundesland Baden-Württemberg gelegt wurde. In einer solchen
  Woche ist das Verkehrsaufkommen auch für den Schwerlastverkehr erheblich
  geringer als in normalen Arbeitswochen.
  
  
  
  
  Die daneben angeführten Verkehrsdaten aus dem Jahre 2000 können
  für eine zukunftsweisende Stellungnahme auf heutiger Basis ebenfalls nicht
  geeignet sein.
  
  Der vorgelegten Stellungnahme zur Verkehrssituation fehlt
  damit jegliche neutrale und aktuelle Grundlage.
  
  
  
  
  Aus der Abliefermenge von 600.000 t/a errechnen sich
  bei 20 t durchschnittlicher Lademenge je LKW an durchschnittlich 200
  Voll-Arbeitstagen im Jahr eine Anzahl von 150 LKW, die einmal leer zum
  Steinbruch hin und einmal voll vom Steinbruch weg fahren. Das ergibt ca. 300
  Fahrten, die im wesentlichen den Mörlenbacher Ortsteil Weiher betreffen.
  
  
  
  
  Aus dem Zulieferverkehr von Mengelbach mit 250.000 t/a
  ergeben sich unter gleichen Annahmen zusätzlich ca. 125 Fahrten, die den
  Wald-Michelbacher Ortsteil Kreidach betreffen.
  
  
  
  
  Eine Berechnung des Anteils der PWS-LKW am
  Gesamtverkehrsaufkommen führt zu keinerlei nachvollziehbarer Argumentation,
  da die eingesetzten Großmuldenfahrzeuge zum Steinetransport auf keinen Fall
  mit anderen Fahrzeugen im normalen Straßenverkehr gleichzusetzen sind.
  So muss z.B. betreffend seiner zerstörerischen Wirkung auf den Straßenbelag
  ein einziger beladener Steinetransporter der eingesetzten Größe mit etwa
  60.000 Personenwagen gleichgesetzt werden. Allein diese Betrachtung dürfte
  deshalb die Ausgangsbasis für vergleichende statistische Gegenüberstellungen
  bilden.
  
  
  
  
  Die Belästigung der betroffenen Menschen an den
  Durchfahrtsstraßen ist durch statistische Vergleiche von Prozentanteilen
  nicht darstellbar. Sie ist im Ansatz nur nachvollziehbar, wenn man sich
  bildlich vorstellt, dass durchschnittlich über den gesamten Tag verteilt alle
  2 bis 3 Minuten ein Großmuldenfahrzeug direkt an den Wänden der eigenen
  Wohnung vorbeidonnert.
  Dies ist in höchstem Maße gesundheitsschädlich und
  unzumutbar, ganz abgesehen von den Gefährdungsrisiken, die mit diesen Fahrten
  für Passanten, spielende Kinder und Haustiere verbunden sind.
  
  
  
  
  Dabei ist noch zu bedenken, dass es außerhalb der
  errechneten Durchschnittswerte am frühen Morgen durchaus üblich ist, z.B.
  innerhalb von 20 Minuten in der Ortsdurchfahrt von Weiher 20 bis 25 Großmuldenfahrzeuge
  zu zählen. 
  
  
  
  
  Um diese unzumutbare Belastung und Gesundheitsschädigung für
  die betroffenen Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach
  und Weiher abzumildern, ist es zwingend erforderlich, im Sinne einer
  Gesundheitsvorsorge die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete
  organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf
  verschiedene Strecken aufzuteilen. Dabei müssen zur Entlastung der L 3120
  durch Weiher die Strecken über die L 3408 (Siedelsbrunn) und L 3409
  (Zotzenbach) stärker beschickt werden.
  
  
  
  
  Wirtschaftliche Aspekte der Betreiberin müssen dabei
  hinter den Schutz der Gesundheit der direkt betroffenen Menschen zurückgestellt
  werden.
  Auch das Kriterium der Gesamtbelastung aller Fahrtstrecken,
  die jedoch keine vergleichbar hohe Belastung von Bevölkerungsteilen ergäbe,
  muss hinter die zwingend erforderliche Entlastung der gehäuften Schädigung
  innerhalb einer Ortsdurchfahrt zurücktreten.
  
  
  
  
   
  5          Schutzgut
  Tiere, Pflanzen 
  
  
  
  Mit der geplanten Steinbruch-Erweiterung soll ein ökologisch
  höchst wertvolles Biotop völlig ausgelöscht werden. Das Waldgebiet ist
  gekennzeichnet durch alten Buchenbestand und zahlreiche über 100 jährige groß gewachsene
  Eichen. Infolge fehlender forstlicher Eingriffe konnte sich in der
  Vergangenheit ein Ökosystem mit großer Artenvielfalt sowohl in der Tier- als
  auch der Pflanzenwelt heranbilden. Innerhalb dieses Waldes befindet sich ein
  Quellgebiet mit schmalem Bachlauf (Anhang A3, "Finsterklingen"). Der
  Wald dient als Wildbrücke zwischen
  den benachbarten Waldgebieten (Biotop-Vernetzung).
  
  
  Dieses in der Umgebung einmalige höchst wertvolle Biotop
  wird bei Realisierung der geplanten Steinbruch-Erweiterung unwiederbringlich
  verloren gehen.
  Ein Gebiet, das aufgrund seiner ökologischen Struktur im Sinne der
  Umsetzung der FFH-Richtlinie des Europäischen Rates eigentlich als FFH-Gebiet
  ausgewiesen werden müsste, soll, rein wirtschaftlichen Interessen folgend,
  einer finalen Liquidation zum Opfer fallen. 
  
  
  
  
  Ein Ersatz der biologischen Funktionen des entfallenden
  Quellbereiches im Finsterklingen durch Rückbau einer vor mehreren Jahrzehnten
  verlegten Grünlanddränage südöstlich des Erweiterungsgebietes ist
  undenkbar.
  Dort befand sich zu keiner Zeit ein gleichwertiges Quellgebiet, sondern es
  sammelte sich allenfalls nach langen Regenperioden stehende Feuchtigkeit an.
  Darüber hinaus ist das Entstehen eines neuen Quellgebietes in unmittelbarer
  Nähe zu einem 100 m tiefen Abbaukrater mit seiner Grundwasser absenkenden
  Wirkung rein physikalisch höchst zweifelhaft.
  
  Der Ersatz von herangereiften Baumbeständen mit
  vielfältigen nachgewiesenen Höhlen und Nistmöglichkeiten durch eine
  Neu-Aufforstung, die ihre Funktion allenfalls nach vielen Jahrzehnten erst
  entfalten könnte, oder durch ein paar außerhalb des Erweiterungsgebietes
  angeordnete Brutkästen, kann nicht als ernsthafter Vorschlag gewertet werden.
  Ein gleichwertiger Ersatz des entfallenden über
  Jahrzehnte gewachsenen Ökosystems ist nicht möglich.  (Anhang A2, Negativ-Beispiel nördliche Aufforstung aus 2003).
  
  
  Die
  ökologische Besonderheit des feuchten Waldgebietes "Finsterklingen"
  ist gekennzeichnet durch seinen sehr alten Baumbestand und seine biologische
  Vielfalt in seiner Funktion als Quartierstandort und zur Nahrungssuche
  für eine Vielzahl von besonders geschützten Lebewesen und
  Lebensgemeinschaften.
  In diesem Waldbiotop wurde eine große Anzahl
  besonders geschützter, prioritärer und nach FFH-Richtlinie streng zu schützender
  Lebewesen nachgewiesen.
  
  
  
  So wurden bisher sechs Fledermausarten nachgewiesen, die zu
  den streng geschützten Arten nach FFH-Richtlinie gehören. Über die
  vorliegende Erfassung hinaus ist der Nachweis von weiteren geschützten
  Fledermausarten höchst wahrscheinlich.
  Eine Umsiedelung von Fledermäusen ist nach Expertenaussage nicht durchführbar.
  Ihre Wohn- und Zufluchtstätten dürfen deshalb keinesfalls zerstört werden.
  
  Die geplanten Maßnahmen sind deshalb in der vorliegenden Form strikt
  abzulehnen.
  Die IST-Aufnahme der betroffenen Tier- und Pflanzenwelt
  geschah stichprobenweise an wenigen einzelnen Tagen in den Jahren 2001 und
  2002.
  
  
  
  
  Es fehlen Erhebungen zu dem oft im Erweiterungsgebiet
  gesichteten Rotmilan sowie zum Feuersalamander, der sehr wohl im
  Bereich Finsterklingen zu beobachten ist (2x bei Spaziergängen im Sommer
  2002).
  
  Eine systematische aktuelle Aufnahme der Flora- und
  Fauna- Habitate mindestens kontinuierlich während einer kompletten
  Vegetationsperiode ist noch nicht erfolgt und muss daher zu einer umfassenden
  Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend nachgeholt werden.
   
  6          Schutzgut
  Boden, Wasser 
  
  
  
  Zu den wertvollsten Ressourcen, von denen eine Gemeinde
  umgeben ist, gehört die freie Landschaft, der unversiegelte Boden, der den
  Pflanzen Wachstum ermöglicht und der damit unverzichtbar ist für das Leben
  der Menschen und Tiere. In
  der Agenda 21 wird gefordert, bei der Nahrungsmittelversorgung dem Prinzip der
  Subsidiarität zu folgen. Das bedeutet, dass eine Region in der Lage sein
  muss, die Menschen, die in ihr leben, ausreichend mit Nahrung aus eigener
  Produktion zu versorgen.
  
   
  Während
  landesweit alle landwirtschaftliche Betriebe klagen, dass immer mehr
  landwirtschaftliche Produktionsfläche durch städtebauliche und
  verkehrstechnische Maßnahmen versiegelt und aus der landwirtschaftlichen
  Produktion herausgenommen werden, soll in Mackenheim eine der besten
  landwirtschaftlich nutzbaren Flächen endgültig liquidiert werden.
  
  
  
  
   Mit dem Vorhaben der
  Steinbruch-Erweiterung werden große Flächen wertvollen Bodens
  unwiederbringlich vernichtet. Die Schaffung von gleichwertigem Ersatz für
  einmal verbrauchten Boden, für einmal vernichtete Flächen ist nicht denkbar.
  Eine nachträgliche Rücknahme der Vernichtung durch Folgegenerationen wird
  nie mehr möglich sein.
  Diese Tatsache kennzeichnet die weitreichende Verantwortung, die mit einer
  Genehmigung des vorliegenden Antrags verbunden wäre.
  Über die Vernichtung des Bodens in der geplanten
  Erweiterungsfläche hinaus entstehen Folgen und Risiken für die umgebenden
  Gebiete.
  Durch das Öffnen eines über 100 m tiefen Kraters auf zusätzlich 7,4 ha
  Grundfläche werden sich naturgemäß die vorhandenen unterirdischen Ströme
  des Grund- und Schichtenwassers in der Umgebung völlig anders gestalten.
  
  
  
  
  In der Umgebung des geplanten Erweiterungsgebietes
  befinden sich zahlreiche gefasste und nichtgefasste Quellen, deren Fortbestand
  stark in Zweifel gezogen werden muss. Zumindest liegen keine Gutachten vor,
  die eine verlässliche Aussage zum Fortbestand der derzeitigen Quellen- und
  Trinkwasser-Situation ermöglichen. Die schlichte Aussage, dass die
  "Trinkwasser-Schutzzonen außerhalb des Erweiterungsgebietes liegen"
  und dass "unmittelbare Auswirkungen auf das Grundwasser nicht zu
  erwarten" sind, reichen zu einer verlässlichen Aussage nicht aus, zumal
  auch "mittelbare" Auswirkungen durchaus von Belang sein können.
  
  
  
  
   Im Übrigen liegt hierzu eine Aussage der Vöckelsbacher
  Landwirte, Gebrüder Schwöbel, vor, nach deren Beobachtung es bereits jetzt
  in den angrenzenden Wiesen, Feldern und Wäldern zu erheblichen Austrocknungen
  kommt (s.a. entsprechende Einwendungen zu den Antragsunterlagen, von den Gebrüdern
  Schwöbel am 05.11.2003 zu Protokoll gegeben in der Gemeindeverwaltung
  Abtsteinach, sowie Schreiben an das RP mit Einwendungen).
  
  
  
  
  Hier sind zur Absicherung des bestehenden
  Risikos für Grundwasser und Quellen weitergehende und kompetente
  Untersuchungen erforderlich.
  Zur Einrichtung eines "Ersatz-Quellgebietes" für
  den entfallenden Quellbereich im "Finsterklingen" durch Rückbau
  einer vor mehreren Jahrzehnten verlegten Grünlanddränage südöstlich des
  Erweiterungsgebietes siehe Kap. 5.
  
  
  
  
   
  7          Schutzgut
  Luft, Klima          
  Staub-Emissionen und -Immissionen
  
  
  Die in den vorliegenden Antragsunterlagen enthaltenen
  Ausführungen zur Luftreinhaltung sind für den Leser absolut unplausibel. Das
  Prognose-Gutachten zu Staubimmissionen kommt offenbar zu dem Ergebnis, dass
  mit der zusätzlichen Abbaufläche, der Verdoppelung der Abbaurate und dem
  erheblich geringeren Abstand zu den Wohngebieten eine Verringerung der
  Staubimmissionen einhergeht.
  
  
  
  
  Eine solche Aussage kann für die betroffenen Menschen
  in Mackenheim verständlicherweise nur noch als blanker Zynismus empfunden
  werden.
  Dies umso mehr, als unsinnigerweise Grundbelastungen in Fürth (ca. 25 km
  Entfernung) und Windrichtungen in Vielbrunn (ca. 40 km Entfernung) für
  Mackenheim bestimmend sein sollen.
  
  
  
  
  Unter der topographischen Voraussetzung des Odenwaldes
  mit seiner kleinräumlichen Gliederung der Landschaft und dem daraus
  resultierenden ständigen Wechsel der Windrichtungen in den bodennahen
  Luftschichten, ist die Übertragbarkeit von Klima-Messwerten über größere
  Entfernungen nicht sinnvoll möglich.
  
  
  
  
  Die Annahme, dass die Vorbelastungen aus dem
  derzeitigen und weiterhin laufenden Betrieb keine Rolle spielen sollen oder
  die Aussage, dass der neue Abbaukrater quasi die entstehenden Staubemissionen
  angeblich in sich hinein saugt, können verständlicherweise auch bei einem
  neutralen Leser nur auf Widerspruch stoßen.
  
  
  
  
  Auf die Einlassung zu weiteren Aussagen solcher Qualität
  aus den Antragsunterlagen wird hier verzichtet.
  Durch die Steinbruch-Erweiterung in Mackenheim und die beantragte Verdoppelung
  der Abbaurate wird natürlich in unserer Region kein Luftkurort entstehen!
  
  
  
  
  Ein unabhängiges, glaubwürdiges Gutachten hätte als
  Ausgangslage und Grundbelastung den heutigen Istzustand aufnehmen müssen, der
  sich besonders bei sommerlicher Witterung in überall sichtbaren
  Staubablagerungen auf offenen Flächen in der Umgebung des Steinbruchs
  deutlich dokumentiert.
  Auch nach Installation der kleinen Reifenwaschanlage im Frühjahr 2003 waren
  weiterhin alle Blätter der umgebenden Bäume und Sträucher mit grauem, feinkörnigem
  Staubbelag behaftet. Im Anhang sind entsprechende Aufnahmen der Staubemission
  während Normalbetrieb sowie Niederschläge auf Pflanzen in der Umgebung,
  aufgenommen im Sommer 2003 (Anhang A4).
  Dieser Zustand fällt wahrlich nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze. 
  
  
  Der heutige Istzustand ist darüber hinaus gekennzeichnet
  durch einen sehr wirksamen Staubfilter in Form einer ca. 50 m hohen Felswand
  und daran anschließend ein mindestens
  200 m tiefes altes Waldgebiet mit Feuchtbiotop zwischen dem Ort der
  Staubemissionen und den Mackenheimer Wohngebieten.
  
  
  
  
  Diese Barriere soll nach den Erweiterungsplanungen
  entfallen, die staubbelastete Luft wird dann freien Zugang zu den Wohngebieten
  finden, d.h. in jedem Falle ist nach aller Logik allein schon dadurch eine
  Verschlechterung der Immissionswerte zu erwarten.
  
  
  
  
  Dazu kommt, dass die Emissionsquellen um ca. 350 m in das
  neue Abbaugebiet hinein, d.h. in Richtung der Wohngebiete verlagert werden.
  
  
  
  
  Die Topographie des südlichen Erweiterungsgeländes mit dem
  höheren Bergkamm nach Westen und der niedrigeren Höhenlinie nach Osten lässt
  zudem bei westlichen Windrichtungen eine Sogwirkung entstehen, die, ähnlich
  einer Wasserstrahlpumpe, die staubbelastete Luft aus dem gesamten
  Steinbruchkrater absaugt und in die Umgebung, d.h. in Richtung der
  Wohngebiete, transportiert.
  
  
  Durch die geplante Verdoppelung der Abbaurate werden natürlich
  auch alle damit verbundenen Staub erzeugenden Betriebsvorgänge verdoppelt.
  Und dabei spielen gerade die Bohrvorgänge mit dem frei werdenden Bohrmehl (an
  jeder Bohrstelle sichtbare weiße Haufen) und vor allem die regelmäßigen
  Sprengungen mit weithin sichtbaren Staubpilz-Erscheinungen eine herausragende
  Rolle. Ein weiterer sehr häufig auftretender Staub bildender Vorgang ist das
  Abwerfen großer Gesteins- oder Abraummengen aus großen Höhen. 
  
  
  
  
  Gerade diese regelmäßigen Vorgänge mit hoher
  Staubbelastung, gleichzeitig mit den anderen betrieblichen Belastungen, dürfen
  in einem Gutachten nicht vernachlässigt werden.
  Alle diese Vorgänge geschehen dann nach Planung der
  Antragstellerin in etwa doppelter Menge gegenüber dem Ist-Zustand sowie in kürzerem
  Abstand und ohne Schutzbarrieren zu den Wohngebieten. Dazu kommt natürlich
  noch die bisherige und weiterhin bestehende Belastung durch die Anlagen und
  Betriebsvorgänge auf dem bestehenden Gelände.
  
  
  
  
  Die Berücksichtigung einer eventuellen zukünftigen
  Verringerung des Zulieferverkehrs ist aus heutiger Sicht nicht zulässig, da
  zunächst über Jahre hin sowohl forcierte Abbautätigkeiten im neuen
  Abbaugebiet als auch Zulieferungen von Rohgestein parallel stattfinden werden.
  
  
  
  
  Die Tages-Staubbelastung resultiert deshalb
  eindeutig aus der beantragten erhöhten Abbaurate und den weiterhin noch
  laufenden Betriebsvorgängen auf dem bestehenden Gelände einschließlich der
  Zulieferungen, da nicht sichergestellt werden kann, dass jeweils nur das eine
  oder das andere stattfindet. 
  
  
  Als Maßnahmen zur Emissionsminderung und –vorbeugung
  entsprechend den Forderungen der TA Luft und der Luftqualitätsrichtlinien der
  EU sind in jedem Falle zu fordern:
  
  
   7.1       
  Rechtzeitige Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten
  Schutzwaldes zwischen dem Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost)
  mit mindestens der gleichen Schutzwirkung, wie sie der bestehende Waldbereich
  heute gewährt.
  Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine Ersatzaufforstung
  für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der neuen
  Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so verstanden
  werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung zwischen
  dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
  Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
  Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu
  entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem
  Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz
  gefordert.
  
  Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer
  Gemarkung versteut können diese Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
  Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" von
  bis zu 30 m Breite ist dazu natürlich nicht ausreichend.
  
  Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
  Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
  Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen, die
  zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung erst
  Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt das
  eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden (Beispiel 
  
  Anhang A2).
  
  
  7.2       
  Lager- und Logistikkonzept nach neuestem Erkenntnisstand,
  einschließlich Maßnahmen, wie
             
  -           Schüttboxen,
  Stellwände,
             
  -           versiegelte
  Flächen und Fahrwege,
             
  -           Kehrfahrzeuge,
             
  -           Berieselungseinrichtungen,
             
  -           Begrünung,
             
  -           abgedeckte
  Oberflächen,
             
  -           abgeplante
  LKW-Ladeflächen
                        
  usw.
   7.3       
  Allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B.verbindliche
  Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu
             
  -           Einsatzort
  und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
             
  -           Einsatz
  von Berieselungsanlagen,
             
  -           Geschwindigkeitsbegrenzungen,
             
  -           Benutzung
  und Wartung der Reifenwaschanlage
                        
  usw.
  7.4        
  Ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen nach
  Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen staubbildenden
  Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen, Verladen des Rohmaterials,
  Transport, Schütten, Brechen, Fördern, Aufbereiten, Verladen, Lagern usw.;
  Nachweis der Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit.
   
  8          Schutzgut
  Landschaft
  
  
  
  In den vorliegenden Antragsunterlagen wird in
  wortreichen Ausschweifungen versucht, ein Landschaftsbild des vorderen
  Odenwaldes darzustellen, in dem Industrieansiedlungen und vor allem Steinbrüche
  zum absolut normalen Erscheinungsbild unserer natürlichen Umgebung gehören.
  Darüber hinaus wird versucht, die nicht zu negierenden störenden Einflüsse
  durch die geplante Erweiterung des Steinbruchs wegen ihrer angeblich
  abgeschirmten Lage als nahezu unsichtbar darzustellen.
  
  
  
  
  Zur Abrundung der Argumentation wird in einer
  pseudo-wissenschaftlichen Bewertung ein Punkte-Urteil der
  Landschaftsbildbeeinträchtigung ermittelt, das die vorweg getroffenen
  Aussagen rechnerisch belegen soll.
  
   All diese Aussagen basieren jedoch auf rein subjektiver, auf
  die wirtschaftlichen Ziele der Antragstellerin ausgerichteter
  Betrachtungsweise. So wurden sogenannte Wirkzonen, d.h. die Bereiche, von
  denen man Einblick in das landschafts-zerstörerische Geschehen hätte, durch
  "eigene Begehungen" oder "Befragung dabei angetroffener"
  Passanten ermittelt. 
  
  
  Auf den Einsatz eines objektiven digitalen Höhenmodells
  und einer daraus abgeleiteten rechnerischen Sichtfeldanalyse mit anschließender
  neutraler und objektiver Bewertung wurde weise verzichtet, da dies mit großem
  Risiko zu anderen Ergebnissen geführt hätte.
  Der Versuch, die visuelle Abschirmung der Erweiterungsfläche
  mit den Geländeschnitten in der Profilserie (Abb. 19.1.2-1) nachzuweisen,
  zeigt allein durch die willkürliche Wahl des Maßstabsverhältnisses und
  durch die Lage der Schnitte, dass hier nicht Objektivität, sondern einseitig
  zielgerichtete Verharmlosung die Hand geführt hat.
  
  
  
  
  Die den Antragsunterlagen beigefügten Amateurfotografien des
  bestehenden Zustandes mit eingeblendetem Erweiterungsgebiet sind bezüglich
  jeweiligem Standort und Wahl der Brennweite ebenfalls eher als zweckgerichtet
  und den wirtschaftlichen Zielen der Antragstellerin dienend, denn als objektiv
  zu bezeichnen. Dies wird noch unterstrichen durch die vorwiegend
  verschwommene, schlecht belichtete Darstellung der Einblendungen (als
  "Anpassung der Lichtverhältnisse" bezeichnet), die zudem teilweise
  bereits dem Rekultivierungs-Stadium (Jahrzehnte später!) entsprechen.
  
  
  
  
  Zur Verdeutlichung der Landschaftszerstörung fügen wir
  nochmals unsere "Vorher-Nachher"-Darstellungen bei, die alle von
  Standorten der direkten Ortsumgebung aufgenommen wurden, an denen
  Wanderstrecken vorbeiführen, d.h. die von Erholungssuchenden regelmäßig
  aufgesucht werden (Anhang A5). Die sichtbare Landschaftszerstörung, verbunden
  mit den gleichzeitig auftretenden Immissionen von Lärm, Staub und fallweise
  Sprengerschütterungen ergeben zusammen für den Betrachter den Eindruck des
  "Landschaftsbildes". Es ist wohl nachvollziehbar, dass hier nicht
  mehr von einer geringen Beeinträchtigung gesprochen werden kann.
  
  
  
  
  Fakt ist, dass die Erweiterungsplanung, bei aller
  zielgerichteten Argumentation der Antragstellerin, eine gigantische Naturzerstörung
  und Zerstörung des Landschaftsbildes sowie des naturräumlichen Charakters
  unserer Ortsumgebung beinhaltet.
   Die Landschaftsschutzverordnung für das
  Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald lässt derart schwerwiegende
  Eingriffe in das Landschaftsbild nicht zu.
  
  
  Selbst nach Abschluss der Rekultivierung nach
  einigen Jahrzehnten ergäbe sich eine für unsere Region absolut untypische
  Landschaftsform.
  
  
  
  Im vorderen Odenwald befinden sich natürlicherweise
  keine Krater oder tief eingeschnittene steilwandige Talschluchten, sofern sie
  nicht von Menschenhand aus wirtschaftlichen Gründen der Ressourcenausbeutung
  geschaffen wurden.
  Aus der Tatsache, dass es solche Beispiele leider dennoch gibt, kann jedoch
  keinesfalls geschlossen werden, dass diese und ähnliche Erscheinungen zur
  allgemeinen Kulturlandschaft des vorderen Odenwaldes gehören und somit zu
  tolerieren wären.
  Die bisherige Wahrnehmung des Landschaftsbildes der
  unmittelbaren Ortsumgebung durch die betroffenen Menschen beinhaltet neben der
  Existenz des bestehenden und äußerst störenden Steinbruchareals natürlich
  auch die Gewissheit, dass der Abbau nach allen bisherigen Aussagen von Politik
  und Verwaltung ein nahes Ende finden würde (s. a. Pkt. 2.1).
  Nur unter diesem Zusatzaspekt wurde die bereits bestehende Landschaftszerstörung
  mit allen negativen Begleiterscheinungen für die Natur, die Gesundheit der
  Menschen sowie den Erhalt des privaten Eigentums und der Altersvorsorge bisher
  erduldet.
   Die Hoffnung auf ein nahes Ende des
  Gesteinsabbaus in Mackenheim wurde darüber hinaus für jedermann aktuell gestützt
  durch dokumentierte Aussagen im neuesten Flächennutzungsplan mit integriertem
  Landschaftsplan der Gemeinde Abtsteinach.
  Darin heißt es unter B2.1, Naturraum: "Einzige Besonderheit auf der
  Gemarkung ist der Gesteinsabbau im Nordteil an der Gemarkungsgrenze zu Vöckelsbach
  .... Welche Dimensionen dieser Abbau angenommen hat, zeigt ein Vergleich der
  Karten. Das Abbauende ist heute jedoch absehbar und auf der Gemarkung
  Abtsteinach fast schon vollzogen ....".
   Da das Schutzgut Landschaft unmittelbar mit der
  Gesundheit und dem Wohlbefinden der betroffenen Menschen verbunden ist, ist im
  vorliegenden Falle eine weitere Verlängerung der Steinbruch-Betriebsphase mit
  einer gigantischen Erweiterung innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, mit
  zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm und Sprengungen und zudem
  noch in erheblich geringerem Abstand zu den Wohnungen als bisher absolut nicht
  mehr vertretbar. Eine weitere Landschaftsvernichtung für die nächsten
  Jahrzehnte wird deshalb von den betroffenen Menschen kategorisch abgelehnt,
  auch in bewusster Verantwortung für künftige Generationen.
   Diese strikte Ablehnung der beantragten
  Steinbruch-Erweiterung aus Gründen der eigenen Gesundheit und des eigenen
  Wohlbefindens der Menschen trägt noch zusätzlich dazu bei, dass die geplante
  Landschaftszerstörung im Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet nicht mehr als
  vertretbar angesehen werden kann.
   In den im Flächennutzungsplan der Gemeinde
  Abtsteinach integrierten aktuellen gültigen Landschaftsplänen wird das
  geplante Erweiterungsgebiet explizit aufgeführt als "Korridor zur
  linearen Biotopvernetzung" mit dem landespflegerischen Ziel "keine
  Zerschneidung, keine Bebauung". Das bestehende Abbaugebiet wird
  dargestellt als "Vorrangfläche für Rohstoffabbau" mit dem
  Planungsziel "keine Erweiterung, Renaturierung" (Plan
  "Schutzgebiete / Restriktionen).
  Diese aktuellen planerischen Ziele mit aktuellem Datum
  vom 20.02.2003 sind aufgrund objektiver fachgerechter Beurteilung des
  Landschaftsbestandes festgelegt worden. Die betroffenen Menschen stehen im
  Vertrauen auf die langfristige strategische Landesentwicklungs- und
  Regionalplanung und im Vertrauen auf bisherige verbindliche Zusagen aus
  Politik und Verwaltung.
   Eine Erweiterung des Abbaugebietes ist
  deshalb nicht nur wegen der unzumutbaren zerstörerischen Auswirkungen,
  sondern auch politisch keinesfalls zu verantworten.
  
  
   Im Übrigen, um auf die Darstellungen in den
  Antragsunterlagen zurückzukommen, interessiert die direkt betroffenen
  Menschen weniger die Wirkung der Landschaftsvernichtung aus dem Blickwinkel
  des Ireneturms auf der Tromm als aus dem unmittelbaren Erleben in der naturräumlichen
  Umgebung ihrer Heimat.
  Und aus dieser Sicht wäre eine Landschaftsvernichtung auch ein Verbrechen,
  wenn man sie nicht von jedem Standort aus in ihrem vollständigen Ausmaß übersehen
  könnte. Aus dieser Sicht ist eine Landschaftsvernichtung innerhalb des
  heimatlichen Landschaftsschutzgebietes auch dann strikt abzulehnen, wenn sie
  hinter einem sogenannten Sichtschutz stattfindet.
  
  
   
  9          Schutzgut
  Erholung
  
  
  
  Das geplante Erweiterungsgebiet liegt im
  Landschaftsschutzgebiet des Naturparks Bergstraße-Odenwald, der die
  Entwicklung, Pflege und den Ausbau natur- und landschaftsgebundener Erholung
  zum Ziel hat. 
  
  
  
  
  Die Ortsumgebung von Mackenheim ist geprägt durch ein vielfältiges,
  attraktives Wegenetz für Wanderer und Spaziergänger, auf das auch in den
  Informationen des Abtsteinacher Geopark-Wanderzentrums hingewiesen wird. Die
  Wege sind teilweise als markierte überregionale Wanderwege, teilweise durch
  Eigeninitiative des ortsansässigen Gasthofs ausgezeichnet und beinhalten
  mehrere Rundwege verschiedener Länge und Anforderungen.
  
  
  
  
  Entlang dieser Rundwege besteht immer wieder die Möglichkeit,
  das Erweiterungsgelände in seiner Gesamtheit einzusehen (z.B. Kuhweg, Skihang
  usw.) bzw. die Abbruchwände in verschiedenen Perspektiven als Störfaktor der
  natürlichen Umgebung wahrzunehmen. Ganz sicher wahrnehmbar ist in jedem Falle
  die Geräuschentwicklung, die Schockwirkung der regelmäßig durchgeführten
  Sprengungen und der auf der Vegetation abgelagerte Feinstaub.
  
  
  
  
  Die Ausführungen in den Antragsunterlagen zur stark
  eingeschränkten Wahrnehmung der Betriebsgeräusche durch Erholungssuchende
  ist nicht zutreffend, da bereits im bestehenden Betrieb immense Geräuschbelästigungen
  auf bestimmten Spazierwegen (z.B. am Osthang des Mackenheimer Tales) stark belästigend
  wahrgenommen werden. Bei dem geplanten Abbaubetrieb im Erweiterungsgelände
  wird diese Belästigung noch verstärkt und auf weitere Wanderwege (z.B.
  Kuhweg-Gebiete) ausgedehnt werden. Zukünftig vorgesehene Sprengungen in
  diesem Bereich werden eine weitaus größere Schockwirkung auf Spaziergänger,
  Wanderer und Erholungssuchende verursachen, als dies bisher im bestehenden
  Betrieb der Fall war, da sie in direkter Nähe zu den Erholungsgebieten
  stattfinden werden und keinerlei Schutzbarriere zwischen dem Emissionsort und
  den Erholungsgebieten mehr vorhanden sein wird. Der vorgesehene
  "Sichtschutz" ist als Schutzfunktion gegen Immissionen jeglicher Art
  höchst ungeeignet.
  
  
  
  
  In direkter Nachbarschaft zum geplanten
  Erweiterungsgebiet liegt der Mackenheimer Gasthof "Zum Grünen
  Baum", ein Familienunternehmen mit langer Tradition, seit über 120
  Jahren in Familienbesitz. Dieser Gasthof bot bisher vor allem für Familien
  mit Kindern umfassende Erholungsmöglichkeiten als Ausgangspunkt für
  Wanderungen in die unberührte Naturlandschaft, für Ausritte mit hauseigenen
  Pferden sowie für Kutschfahrten, um nur einige Angebote zu nennen. Inzwischen
  hat sich somit ein beachtenswerter Kundenstamm von Familien gebildet, die
  immer wieder gerne ihre kostbare Freizeit oder ihre Urlaubswochen in der
  herrlichen naturbelassenen Landschaft der Ortsumgebung Mackenheims verbringen
  wollen. 
  
  
  
  Das geplante Erweiterungsgebiet betrifft ein Gelände in kürzester
  Distanz zu diesem Touristik-Anwesen und verläuft genau in die Regionen
  hinein, in der bisher dessen Gäste in natürlicher Umgebung Entspannung
  suchten.
  
  
  
  
  Zahlreiche Diskussionen, die deshalb bereits seit
  Monaten zum Thema Steinbruch-Erweiterung in diesem Hause stattfinden,
  verdeutlichen, dass die Gäste nicht mit einem Erholungsaufenthalt in der Nähe
  eines Stein-Abbaugebietes einverstanden sein werden, sondern eine unberührte
  Landschaft vorziehen. Durch Wegfall des derzeitigen Schutzwaldes sähen sich
  die Gäste direkt dem Lärm und Staub der Steinbruch-Industrie ausgesetzt.
  Dies kann auf keinen Fall akzeptiert werden.
  
  
  
  
  Die Besitzer des Gasthofes fühlen sich dadurch
  in höchstem Maße von den Erweiterungsplänen betroffen und direkt in ihrer
  Existenz als Tourismusbetrieb für Erholungssuchende im Mackenheimer
  Landschaftsschutzgebiet bedroht.
   
  10       Schutzgut Sachgüter, Wohnung,
  privates Eigentum
  
  
  
  Der Aussage in den Antragsunterlagen, dass sich
  hinsichtlich der Auswirkungen von Sprengerschütterungen keine Gefährdung von
  Sachgütern ergibt, muss hier widersprochen werden. In unseren Ausführungen
  Kap. 4.2 "Erschütterungen" haben wir auf die hohe Unsicherheit und
  die vorhandenen unabschätzbaren Risiken der vorliegenden Prognosen
  hingewiesen. Aus heutiger Sicht kann eben gerade nicht sichergestellt werden,
  dass die Anhaltswerte für Schwingungsgeschwindigkeiten am Fundament bzw. in
  der obersten Deckenebene immer unterschritten werden, zumal auch die Übertragung
  der Fundamenterschütterung auf die oberste Deckenebene je nach Gebäudestruktur
  mit weit höheren Faktoren anzusetzen wäre, als in der Prognose angenommen.
  
  
  
  
  Für spätere Nachweisverfahren bezüglich
  aufgetretener Schäden an privaten Bauwerken wird vor Beginn von Sprengungen
  im Erweiterungsgebiet die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens an
  den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim gefordert.
  
  
  
  
  Außer den direkten Schäden an privaten Bauwerken
  ergeben sich jedoch zusätzlich unbestreitbare allgemeine Wertminderungen der
  privaten Anwesen infolge der Erweiterung des Abbaugebietes mit allen
  negativen, störenden und gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen der
  Menschen, ihres Lebensraumes und ihrer Lebensqualität.
  Gegenüber den Erwartungen an ein Wohnobjekt in natürlicher Ortsumgebung
  inmitten eines Landschaftsschutzgebietes unter mehrfach dokumentierter Zusage
  des baldigen Endes des bestehenden Steinbruchbetriebes ergeben sich bei
  Genehmigung der Erweiterungspläne gravierende Abweichungen. Diese Veränderung
  im direkten Wohn- und Lebensraum mit dem dann zu betrachtenden Zeithorizont
  der nachteiligen Beeinflussungen schlägt sich direkt in einem gravierenden
  Wertverlust des Wohn- und Grundeigentums nieder.
  
  
  
  
  Bereits jetzt stehen in Mackenheim mindestens vier
  Wohnanwesen seit mehreren Monaten zum Verkauf und erweisen sich als unverkäufliche
  Objekte.
  
  
  
  
   Da das Wohneigentum und der Grundbesitz für die
  Mehrzahl der in Mackenheim wohnenden Menschen gleichzeitig als private
  Altersversorgung geplant ist, stehen die betroffenen Menschen im Falle der
  Erweiterung vor dem Verlust nicht nur ihrer privaten Sachgüter, sondern auch
  ihrer langfristigen strategischen Zukunftsplanung.
  Aus diesem Grunde ist eine Steinbruch-Erweiterung, wie
  in den Antragsunterlagen beschrieben, auch zugunsten der Lebensplanung der
  betroffenen Menschen strikt und konsequent abzulehnen. 
  
  
   
  11       Schutzgut Kultur
  
  
  
  Das Kulturgut, d.h. bedeutsame Zeugnisse
  menschlichen Handelns in Mackenheim, ist primär bestimmt durch die
  landschaftsprägenden landwirtschaftlichen Betriebe des Ortes. Hierzu gehören
  die Höfe dieser Betriebe, die Felder, Weiden und teilweise zugehörige
  Forstgebiete.
  Aus den Anfängen des vergangenen Jahrhunderts ist die
  Geschichte der von William Berghegger seinerzeit erworbenen Höfe in
  Mackenheim bis heute mitbestimmend für die Struktur der Mackenheimer
  Besiedelung und der Ortsumgebung.
  
  
  
  
  Aus dieser Zeit stammt ein für die regionale
  Geschichte höchst bedeutsames Kulturgut, die Grabstätte der Familie
  Berhegger, direkt östlich zum Eintritt in das geplante Erweiterungsgebiet
  gelegen (Anhang A6). Diese Grabstätte besteht heute aus 13 Gräbern. Sie
  wurde nach Schilderungen von Angehörigen an dieser Stelle platziert, da die
  Familie des William Berghegger dort den schönsten Ort ihres gesamten Besitzes
  gefunden hatte, die sogenannte "Rehwiese" am Waldrand mit einem plätschernden
  Bach.
  
  
  
  
  Dieser herrliche Ort wurde in den vergangenen Jahren des
  bestehenden Steinbruch-Betriebes bereits weggesprengt und in einen Abbaukrater
  verwandelt.
  
  Eine weitere Verschandelung dieses hochwertigen kulturellen Erbes durch
  eine Abbaufront, die sich nur wenige Meter von den Grabstätten entfernt nach
  Süden schiebt und die Familiengräber an einen steilen Abgrund befördert,
  ist aus kultureller Sicht nicht vertretbar. Auch mit den Werten der Pietät
  und der Totenruhe ist ein solcher zerstörerischer Eingriff unvereinbar.
  
  
  
  Von William Berghegger wurden Anfang des vorigen
  Jahrhunderts die Bauernhäuser in Ortsstraße 26 und 28 sowie im Vöckelsbacher
  Weg 4 erworben. Diese noch bestehenden und genutzten Objekte sind höchst
  erhaltenswert und stehen unter besonderem Denkmalschutz.
  Die Häuser in Ortsstraße 26 und 28 stammen aus dem Ende des 19.
  Jahrhunderts,
  Ortsstraße 26 wurde um ca. 1920 rekonstruiert.
  Das Kellergeschoss des Gebäudes im Vöckelsbacher Weg 4 stammt aus dem Jahre
  1576,
  die oberen Geschosse aus dem Jahre 1889.
  Hinsichtlich der Auswirkungen aus Sprengungen sind diese Bauwerke entsprechend
  ihrer besonderen Erschütterungsempfindlichkeit anders einzustufen als neuere
  Wohngebäude.
  
  
  
  
  Die DIN 4150-3 für Einwirkungen auf bauliche
  Anlagen gibt für solche Bauten einen Anhaltswert für
  Schwinggeschwindigkeiten am Fundament in Höhe von 3 mm/s und in der obersten
  Deckenebene in Höhe von 8 mm/s vor. Die im Prognosegutachten errechneten zu
  erwartenden Erschütterungswerte liegen bereits bei minimaler Lademenge je Zündzeitstufe
  weit über diesem Anhaltswert (Abstand 180 m, Lademenge 50 kg, Erwartungswert
  5,8 mm/s am Fundament).
   Bei diesen Werten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
  mittelfristig mit massiven Gebäudeschäden zu rechnen. Dies ist nicht zulässig
  und kann deshalb keinesfalls die Zustimmung zu einer Genehmigung finden.
  
  
  
  
   Ein weiteres Kulturobjekt in Mackenheim ist das Eisenbahnviadukt
  am nördlichen Talausgang.
  
  
  
  
  Dieses beachtenswerte Kulturdenkmal ist in seiner imposanten
  Erscheinung bestimmend für den Einblick in das Mackenheimer Tal.
  Wenn, wie nach den Antragsunterlagen geplant, in unmittelbarer Nähe Aufschüttungen
  erheblichen Umfangs stattfinden, um einen Abtransport des Abraums aus dem
  Erweiterungsgebiet zu vermeiden, wird das Erscheinungsbild dieses
  Kulturdenkmals am Taleingang erheblich beeinflusst bzw. gänzlich zunichte
  gemacht. Eine Aufschüttung im vorgesehenen Ausmaß in unmittelbarem
  Sichtzusammenhang zum Viadukt ist daher strikt abzulehnen.
  
  
  
  
   
  12       Sonstiges
   
  
  
  12.1     Verlegung
  des Sprengstofflagers
  
  
  
  
  Die den Antragsunterlagen beigelegten technischen
  Beschreibungen aus dem Jahre 1981 stellen sicher nicht mehr den Stand einer
  modernen technischen Einrichtung mit dem hier erforderlichen hohen
  Sicherheitswert dar.
  
  
  
  
  Ebenso zweifelhaft erscheint die Aussagekraft eines
  Lieferscheins für Transportbeton vom 06.07.1984.
  
  
  
  
  Aus Anhang 9 der Antragsunterlagen können für die
  Sicherheitsabstände des Sprengstofflagers folgende Daten entnommen werden:
  Der Schutzabstand zu Wohnbereichen beträgt 220 m,
  der Schutzabstand zu Verkehrswegen 150 m.
  Der Schutzabstand zu sonstigen Gebäuden des "ungefährlichen
  Betriebsteils" beträgt außerhalb der Ausblasrichtung (bei Erdüberdeckung)
  mindestens 150 m
  und innerhalb der Ausblasrichtung (ungeschützt) mindestens 275 m.
  
  Diese Mindestabstände werden für die Bürogebäude an der Klassieranlage,
  das Gebäude der Vorbrecheranlage sowie für die viel befahrenen Verkehrswege
  auf dem Betriebsgelände unterschritten.
  
  
  
  Im Übrigen bedeutet eine Ausblasrichtung nach Südwesten
  eine Gefährdung des Betriebspersonals in ihrem dauernden täglichen
  Arbeitsbereich.
  
  
  
  
  Die Auswirkungen auf die Waldwege mit möglichem
  Personenverkehr in unmittelbarer Nähe um die Grabstätte der Familie
  Berghegger sind ebenfalls zu berücksichtigen.
  
  
  
  
  
  
  
  
  12.2     Radioaktives
  Gestein
  
  
  
  
  
  In den Jahren um 1975 wurden Kobalt- und Wismut-Funde
  im Abbaugebiet des Mackenheimer Steinbruchs bekannt. Aus dieser Zeit
  existieren einige Fachberichte und Veröffentlichungen über das Vorkommen
  radioaktiven Materials im Gestein des Mackenheimer Abbaugebietes.
  
  
  
  
  Eine Gefährdung des Betriebspersonals und der Bevölkerung
  durch neu auftretende radioaktive Materialien im Gestein ist durch
  entsprechende Untersuchungen, Nachweise und Vorsorgemaßnahmen auszuschließen.
   
   
  
  
  
  
  12.3     Aufforstungsgebiete
  
  
  
  
  
  Die den Antragsunterlagen beigelegte Eigentümererklärung
  zum "grundsätzlichen" Einverständnis mit der Aufforstung auf den
  angegebenen Flurstücken ist unvollständig. Es fehlen mindestens die
  Unterschriften für Krämer, Reinhold Jöst und Richard Schmitt. 
  
  
  
  
  (Im Zuge der geforderten Aufforstung eines Schutzwaldes im
  Verhältnis 1:1,5 am südlichen und südöstlichen Rand des
  Erweiterungsgebietes zum Schutz der Wohngebiete muss diese Unterlage ohnehin
  neu erstellt werden.)
  
  
  
  
   
  13       Zusammenfassung
  
  
  
   In einer Sitzung des Abtsteinacher
  Gemeindevorstands wurde am 07.08.2001 auf Antrag des Abtsteinacher Bürgermeisters
  "nebenbei" beschlossen, durch eine Abweichung von den Zielen des
  damals noch jungen Raumordnungsplanes "RPS 2000" eine Erweiterung
  des bestehenden Mackenheimer Steinbruchs der PWS grundsätzlich zu ermöglichen.
  Eine vorherige verantwortungsvolle und gewissenhafte
  Abwägung der Belange von Natur- und Landschaftsschutz sowie der betroffenen
  Menschen, deren Gesundheit, Lebensqualität und Eigentum bzw. Altersvorsorge
  fand nicht statt. 
  
  
  Da der Antrag auf Abweichung von der Gemeinde
  Abtsteinach selbst gestellt wurde, war implizit damit verbunden, dass von
  dieser Gemeinde als maßgebende Beteiligte bei der Abfrage der Träger öffentlicher
  Belange niemals eine prinzipielle Ablehnung der Abweichung kommen konnte.
  Damit war das größte Risiko bei der Durchsetzung einer Abweichung von den
  Zielen der Raumordnungsplanung zugunsten einer möglichen
  Steinbruch-Erweiterung beseitigt. 
  
  
  Inzwischen wurde offenbar, dass sich hinter den
  Planungen der Steinbruch-Betreiberin PWS eine gigantische Zerstörung unseres
  Natur- und Landschaftserbes, verbunden mit unzumutbaren Beeinflussungen von
  Gesundheit, Lebensqualität und persönlichem Eigentum der betroffenen
  Einwohner Mackenheims verbirgt.
  Mit einer Steinbruch-Erweiterung ist darüber hinaus die finale Zerstörung
  eines über Jahrzehnte gewachsenen höchst wertvollen Lebensraumes als
  Quartierstandort und zur Nahrungssuche für eine Vielzahl von besonders geschützten
  Lebewesen und Lebensgemeinschaften verbunden.
  Die
  vorgelegten Antragsunterlagen beinhalten in weiten Bereichen eine höchst
  einseitige, sich mitunter widersprechende, teilweise verniedlichende und
  teilweise sogar äußerst zynische Positivdarstellung der geplanten
  Erweiterungs-Maßnahmen und deren Folgen für Mensch, Natur und Landschaft.
  Diese
  Unterlagen, einschließlich der zugehörigen "Nachweise" und
  "Prognosegutachten", sind keinesfalls auch nur ansatzweise geeignet,
  unsere stärksten Befürchtungen zu widerlegen. 
  
  
  Aus den vielfältigen oben dargestellten Gründen
  ist dem beantragten Vorhaben einer südlichen Steinbruch-Erweiterung im
  Mackenheimer Landschaftsschutzgebiet aus Sicht der betroffenen Bürger die
  Genehmigung zu versagen.
  
  
  
  Sollte
  das Vorhaben, trotz seiner höchst nachteiligen Auswirkungen, die Zustimmung
  der Genehmigungsbehörde finden, so ist eine eventuelle Genehmigung
  unabdingbar mit entsprechenden Auflagen zur Schadensbegrenzung zu verbinden.
    
   
  
  
  14       Auflagen-Empfehlungen
  
  
  
  Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich im Falle
  einer Genehmigung, über die entsprechend nachzubessernden oder
  nachzureichenden Gutachten und Nachweise hinaus, mindestens folgende
  Auflagen-Empfehlungen: 
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  14.1    
  Die Erhöhung der Abbaurate von derzeit 350.000 t/a auf 600.000 t/a
  ist aus Gründen der nicht zu vermeidenden unakzeptablen erheblichen
  Belastungen für die Umwelt und für die Gesundheit der in unmittelbarer Nähe
  zu dem neuen Abbaugebiet lebenden Menschen strikt abzulehnen.
  
  Aus gutem Grund wurde die maximale Abbaurate in den bisherigen Genehmigungen
  immer auf 350.000 t/a beschränkt, obwohl das bisherige Abbaugebiet noch
  erheblich weiter von den Wohnungen der Menschen entfernt lag. Eine
  Verdoppelung der Sprengrate mit höheren Belastungen in wesentlich geringerem
  Abstand zu den Wohnungen ist nicht zumutbar.
   
  
  
  
  14.2    
  Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten im Erweiterungsgebiet ist die
  Ersatzaufforstung eines funktionsfähigen dichten Schutzwaldes zwischen dem
  Erweiterungsgebiet und den Wohngebieten (Süd, Süd-Ost) mit herangewachsenen
  Bäumen einzurichten.
  
  (Bereits in der Genehmigung der Abweichung zum ROP wurde eine
  Ersatzaufforstung für den entfallenden Wald im Verhältnis 1:1,5 südlich der
  neuen Abbaufläche gefordert. "Südlich" kann dabei nur so
  verstanden werden, dass wieder ein entsprechender Schutz gleicher Ausprägung
  zwischen dem Abbaugebiet und den Wohngebieten einzurichten ist.
  Auch in den Schlussfolgerungen der Untersuchung der Fledermausfauna in den
  Antragsunterlagen wird eine "Aufforstung 1:1,5 rund um das neu
  entstehende Erweiterungsgelände (Buchen-Eichen-Mischwald) mit naturnahem
  Waldrandgürtel" als Kompensationsmaßnahme zum Fledermausschutz
  gefordert.
  Ersatzaufforstungen an verschiedenen Stellen über die Mackenheimer Gemarkung
  verstreut, wie sie in den Antragsunterlagen vorgesehen ist, können diese
  Funktion naturgemäß nicht erfüllen.
  Auch der in den Genehmigungsplänen aufgeführte "Sichtschutz" mit
  maximal
  30 m Breite ist dazu nicht ausreichend.)
  
  Die entsprechende Schutzwirkung dieser Ersatzaufforstung muss vor Beginn der
  Beseitigung des vorhandenen Schutzwaldes bestehen und nachgewiesen werden können.
  
  Eine Ersatz-Anpflanzung mit den bisher üblichen kleinen Pflänzlingen,
  die zunächst von Wiesenkräutern überwuchert werden und ihre Schutzwirkung
  erst Jahrzehnte nach Beginn der Emissionsphasen entfalten können, verfehlt
  das eigentliche Ziel und kann natürlich nicht akzeptiert werden. 
  
   
  14.3    
  Nach dem Stand der Technik sind unvermeidbare Emissionen auf ein
  absolutes Mindestmaß zu beschränken.
  So müssen z.B. an den Bohrgeräten im Rahmen dieser Vorsorge zusätzliche
  Schalldämm-Maßnahmen für die Bohrwerkzeuge eingesetzt werden, wie
  z.B. mobile Schalldämmwände oder Schalldämmhauben.
   
  14.4     Emissionsstarke
  Arbeiten, wie z.B. Bohren, Sprengen oder Laden mittels Bagger
  dürfen nicht nach 18.00 h stattfinden. 
  
  
  
  
  
  14.5    
  Bei jeder Sprengung, unabhängig von der Wurfrichtung, müssen die
  Sprengparameter so gewählt werden, dass Sprengungen nur mit minimaler Erschütterungswirkung
  stattfinden.
  Nicht nur bei Annäherung an die Anhaltswerte, sondern dem Vorsorgegebot
  folgend, bei allen Sprengungen sind die Bohrlochtiefen und die
  Lademenge je Zeitstufe zu minimieren, ist mit unterschiedlichen Zeitstufen
  innerhalb eines Bohrlochs zu sprengen, ist die Lage des Einbruchs zu
  optimieren und sind ggf. Hilfslöcher zu bohren usw.
  
  
  
  
  
   14.6    
  Zur vorsorglichen Minimierung der Erschütterungsemissionen im Flächenanteil
  mit südöstlicher Abbaurichtung (nördliche Wurfrichtung) ist die Breite
  des ersten Vortriebs in die Erweiterungsfläche ("schmale östliche
  Abbaufront") auf ein technisch mögliches absolutes Mindestmaß
  (kleiner 100 m) zu beschränken.
  Hierzu sind Wege zu finden, wie man diese Abbaufront auf eine weitaus
  niedrigere Breite verringern kann. Das Ergebnis ist dann als Maximalwert
  vorzugeben. 
  
  
  
  
  
  14.7    
  Zur Übertragung der für die Gebäudefundamente berechneten oder
  gemessenen Erschütterungsgeschwindigkeiten auf das Obergeschoss eines Gebäudes
  ist anstelle des im Gutachten benutzten Erhöhungsfaktors 2,5 ein Faktor
  von mindestens 4 ... 5 für Betondecken und entsprechend höher für
  Holzbalkendecken anzusetzen  (siehe auch
  Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Beurteilung des
  Genehmigungsantrags aus 1997, Schreiben II-Ze vom 21.03.1997 an PWS). 
  
  
  
  
  
  14.8    
  Für alle Bauwerke, die dem Denkmalschutz unterliegen (Ortsstraße
  26 und 28 sowie Vöckelsbacher Weg 4), müssen die Anhaltswerte nach Tab.1,
  Zeile 3, DIN 4150-3 Anwendung finden. 
  
  
  
  
  14.9    
  Es sind ortsfeste und gegebenenfalls mobile Berieselungsanlagen
  nach Stand der Technik zur Niederschlagung der Stäube bei allen
  staubbildenden Betriebsvorgängen, wie Bohren, Sprengen, Abwerfen,
  Verladen des Rohmaterials, Transport, Schütten, Brechen, Fördern,
  Aufbereiten, Verladen, Lagern usw. vorzusehen.
  Die ausreichende Wasserversorgung auch in Perioden großer Trockenheit ist
  nachzuweisen. 
  
  
  
  
  
  14.10  
  Es ist ein Lager- und Logistikkonzept nach neuestem
  Erkenntnisstand auszuarbeiten, das Maßnahmen einschließt, wie
             
  -           Schüttboxen,
  Stellwände,
             
  -           versiegelte
  Flächen und Fahrwege,
             
  -           Kehrfahrzeuge,
             
  -           Berieselungseinrichtungen,
             
  -           Begrünung,
             
  -           abgedeckte
  Oberflächen,
             
  -           abgeplante
  LKW-Ladeflächen usw.
  
  sowie allgemeine organisatorische Maßnahmen, wie z.B. verbindliche
  Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln zu erstellen mit Vorgaben zu
  
             
  -           Einsatzort
  und –häufigkeit von Kehrmaschinen (arbeitstäglich),
             
  -           Einsatz
  von Berieselungsanlagen,
             
  -           Geschwindigkeitsbegrenzungen,
             
  -           Benutzung
  und Wartung der Reifenwaschanlage
                        
  usw. 
  
  
  
  
  
  14.11  
  Um die Belastung und Gesundheitsschädigung für die betroffenen
  Menschen in den derzeitigen Verkehrs-Brennpunkten Mörlenbach und Weiher
  abzumildern, sind die Verkehrswege des Lieferverkehrs durch geeignete
  organisatorische oder verkehrstechnische Maßnahmen gleichmäßig auf
  verschiedene Strecken aufzuteilen.      Dabei müssen zur
  Entlastung der L 3120 durch Weiher die Strecken über die L 3408
  (Siedelsbrunn) und L 3409 (Zotzenbach) stärker beschickt werden.   
  
  
  
  
  
  14.12  
  Für
  spätere Nachweisverfahren bezüglich aufgetretener Schäden an privaten
  Bauwerken ist vor Beginn von Sprengungen im Erweiterungsgebiet ein Beweissicherungsverfahren
  an den betroffenen Wohngebäuden in Mackenheim durchzuführen (Laufzeit
  über die maximale geplante Betriebsdauer von 25 Jahren).
  
  
  
  
  14.13  
  Als
  Gewähr für eine ordnungsgemäße Rekultivierung des Abbaugeländes
  ist eine ausreichend bemessene  Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten
  Bankbürgschaft zu erbringen.
  Die ausreichende Bemessung ist nachzuweisen. 
  
  
  
  
  14.14   Im
  Zuge der Überwachung der Abbau- und Rekultivierungsmaßnahmen sowie der
  laufenden Erhaltungspflege aller angepflanzten Gehölze sind in jährlichem
  Abstand Zwischenabnahmen mit der Genehmigungsbehörde unter Beteiligung
  der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
  
  
   
  
   
   
  
  
  
  
  Unterschrift
   
  Bürgerinitiative gegen die
  Erweiterung des Mackenheimer Steinbruchs